Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Markenrecht in der Regel dem Domainrecht vorgeht. Dies bedeutet, dass Sie die Domain nicht weiter nutzen dürfen, wenn die Firma eine Marke in der EU oder in Deutschland mit dem Hauptbestandteil Ihrer Domain hat eintragen lassen.
Falls keine eingetragene Marke besteht, würde das Prioritätsprinzip gelten, sprich wer zuerst die Domain angemeldet hat. Wenn Ihre Domain nur aus dem Firmennamen besteht und dem Anhängsel „Deutschland", könnte die Firma Ihnen die Nutzung ebenfalls untersagen, da ich davon ausgehe dass die Firma sich ihre Domain vor Ihnen registriert hatte.
In beiden Fällen gilt allerdings, dass nach der Rechtsprechung nur ein Anspruch auf Löschung der Domain besteht. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Oft wird diese aber im Rahmen eines Vergleichs unter Verzicht auf die Erstattung der Anwaltskosten vereinbart.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
20. Juni 2019
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22:26
Antwort
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Rückfrage vom Fragesteller
21. Juni 2019 | 15:53
Reicht es , wenn ich die Domain ruhen lasse. d.h. nicht mehr verwende,oder muss ich sie nachweislich
löschen. Dann würde die Firma XYZ sie sich direkt selber sichern und hätte Vorteile daraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Juni 2019 | 15:57
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Leider reicht die „Stilllegung" nicht, die Löschung darf verlangt werden.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Viele Grüße
Alexander Dietrich