Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung Ihrer Frage lege ich die von Ihnen angegebenen Informationen zugrunde.
Hinsichtlich der Unterscheidungskraft Ihrer Firmenbezeichnung habe ich wenig Bedenken. Zunächst ist festzustellen, dass nach dem Bundesgerichtshof bereits eine geringe Unterscheidungskraft für den Markenschutz ausreichend sein soll. Englischen Begriffen kommt regelmäßig eine höhere Unterscheidungskraft zu, da sie in geringerem Maß Teil des deutschen Sprachgebrauchs sind.
Ihre Firmenbezeichnung besteht aus zwei Begriffen, von denen der Bestandteil "Capital" mit dem deutschen Begriff "Kapital" nahezu identisch ist. Man wird diesem Element des Markennamens eher beschreibende Merkmale zuweisen müssen.
Der Bestandteil "offensive", zu deutsch offensiv, angreifend (die Bedeutungen des engl. Wortes offensive als beleidigend, abstoßend, anstößig verbinden Sie sicher nicht mit Ihrem Unternehmen) dürfte von den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend verstanden werden, hat aber noch keinen erheblichen Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden.
Entscheidend scheint mir aber die Kombination zu sein. "Angreifendes Kapital" ist als Wortkombination kaum als reine Beschreibung einer Dienstleistung anzusehen. Es wäre nach dem Wortsinn nicht klar, worin diese Dienstleistung bestehen sollte.
Aus diesem Grund messe ich dem Begriff ausreichende Unterscheidungskraft zu.
Auch kann ich kein Freihaltebedürfnis für diesen Begriff erkennnen.
Nach meiner überschlägigigen Recherche handelt es sich nicht um einen Fachterminus aus der Bankenbranche. "Offensive Capital" stellt nach meinem Dafürhalten keine Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Erbringung einer Dienstleistung oder der Bezeichnung der Merkmale dar. Dies sind die Kriterien, die der Bundesgerichtshof für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses definiert hat.
Eine geographische Angabe, eine Herstellungsart oder eine Herstellungszeit ist nicht erkennbar, weshalb diesbezügliche Probleme ausscheiden.
Offensive Capital ist zudem keine konkrete Anagbe über die Beschaffenheit einer Dienstleistung, weshalb auch diebezüglich keine Probleme zu erkennen sind.
Auch eine reine Bestimmungsangabe kann hier nicht gesehen werden.
Da offensive Capital offenbar kein Fachterminus für ein bestimmtes Wertpapierprodukt oder ähnliches ist, scheidet auch die Annahme einer Gattungsbezeichnung aus.
Das Vorliegen weiterer absoluter Schutzhindernisse kann ich ebenfalls nicht erkennen.
Sollten Sie Unterstützung bei der Eintragung benötigen, lege ich Ihnen folgenden Beitrag auf unserer Website ans Herz:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzleischroeder-kiel.de/artikel/markenrecht/markenanmeldung/?child=36">Markenanmeldung</a>
http://www.kanzleischroeder-kiel.de/artikel/markenrecht/markenanmeldung/?child=36
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben und wünsche einen schönen Sonntag Nachmittag.
RA Lutz Schroeder
2. Mai 2010
|
12:00
Antwort
vonRechtsanwalt Lutz Schroeder
Andreas-Gayk-Str. 7-11
24103 Kiel
Tel: 0431 99029296
Web: https://www.kanzleischroeder-kiel.de
E-Mail: