Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Es wäre erlaubt diese Information zu veröffentlichen. Dies ist allerdings an zwei Bedingungen geknüpft. Einerseits muss es sich um eine bereits öffentlich zugängliche Information handeln (wenige problematisch) und andererseits sollte der Jahresumsatz dann auch der Wahrheit entsprechen. Tut er dies nicht, wäre die Behauptung als Wettbewerbsbehinderung und somit als Verstoß gegen das UWG auszulegen. Sichergehen kann man daher nur, wenn es sich um offizielle Zahlen handelt oder aber Y selbst diese Zahlen herausgegeben hat.
2. Auch dies ist grundsätzlich erlaubt, wobei hier ebenfalls darauf geachtet werden müsste, dass die Tatsache wahr ist. Konkret müsste hier sichergestellt werden, dass man nicht den Eindruck erweckt, dass die komplette Produktion in China stattfindet, wenn tatsächlich nur ein Teil der Produktion dort stattfindet. Dann dürfte man nur behaupten, dass Y auch oder teilweise in China produzieren lässt.
Davon losgelöst kann man schnell in den Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG
gelangen, nämlich dann wenn man den Ruf des Unternehmens Y für eigene Zwecke ausnutzt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn es sich bei Y um eine sehr bekannte Marke handelt und X den Vergleich mit Y nur anstellt, um von der Markenbekanntheit der Y zu profitieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
12. Juli 2019
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11:31
Antwort
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