Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Stoßdämpfer haben Sie im Grundsatz nur, wenn Sie sich von dem entsprechenden Kaufvertrag wirksam gelöst haben. Ob dies der Fall ist, kann ich hier nicht abschließend beurteilen.
Zwar ist der Käufer einer mangelhaften Sache nach § 437 Nr. 2 BGB
zum Rücktritt berechtigt. Grundsätzlich kann er jedoch erst zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) gesetzt hat. Diese Fristsetzung ist nur in wenigen Ausnahmefällen entbehrlich, etwa wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Leider läßt sich Ihrer Schilderung nicht entnehmen, ob Sie den Händler erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert haben. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob Sie möglicherweise durch Rücksendung der Stoßdämpfer wirksam ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt haben.
II. Geht man davon aus, daß es an den Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt fehlt, haben Sie also zunächst - sofern die Stoßdämpfer tatsächlich mangelhaft sind - nur einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Verkäufer.
Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen fallen nach § 439 Abs. 2 BGB
dem Verkäufer zur Last.
Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bitte teilen weitere Einzelheiten, auf die es für eine Beurteilung Ihres Falles ankommt, ggf. im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage mit.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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