Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass auch bei „Ware gegen Geld" in der Regel ein (mündlicher) Kaufvertrag zustande kommt, § 433 BGB
. Hierfür ist keine Schriftform erforderlich, es reicht, wenn sich die Parteien über Kaufpreis und –gegenstand geeinigt haben.
Ein solcher Vertrag ist auch nicht nichtig wegen Gesetzesverstoß gemäß § 134 GB oder Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB
. Zwar scheint hier Ihr Vertragspartner eine Steuerhinterziehung des Kaufpreises zu planen, allerdings ist dies nicht der Hauptzweck des Vertrages.
Wenn Sie keine Anhaltspunkte dafür haben, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Ware ist, erlangen Sie durch die Übergabe der Bücher auch Eigentum an diesen (evtl. gutgläubig gemäß § 932 BGB
) und sind diesbezüglich gegen Ansprüche Dritter geschützt.
Allerdings sollten Sie bedenken, dass es ohne schriftlichen Vertrag leicht zu Beweisschwierigkeiten kommen kann, z.B. wenn sich die Bücher als mangelhaft herausstellen oder eben andere Gläubiger die Bücher zurückverlangen. Aus diesem Grund sollte bei solchen Käufen, insbesondere angesichts des doch beträchtlichen Kaufpreises, immer ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden! Zumindest aber sollten Sie mindestens eine weitere zuverlässige und möglichst unabhängige Person (also nicht den Bruder oder die beste Freundin) zur Besichtigung mitnehmen, die den Vertragsschluss im Streitfall bezeugen kann. Zudem sollten Sie sich den Empfang des Kaufpreises quittieren lassen.
Angesichts der Höhe des Kaufpreises und des doch etwas dubiosen Verhaltens des Verkäufers kann Ihnen aber nur geraten werden, entweder auf einen schriftlichen Kaufvertrag zu bestehen oder von dem Kauf Abstand zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.12.2010
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20:40
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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