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Mangel bei Heizungsinstallation im Neubau von 2020

5. Februar 2025 12:52 |
Preis: 90,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


14:14

Hallo zusammen,

ich bin Eigentümer einer Immobilie, die im Jahr 2020 durch einen Generalunternehmer fertiggestellt wurde (Übergabe am 06.03.2020, Kaufvertrag der Immobilie vor Baubeginn Juni 2018, Baubeginn Anfang 2019).
Wenn ich micht nicht täusche, ist in VOB/C - DIN 18380 bereits vor Fertigstellung geregelt, dass bei der wassergeführten Fußbodenheizung ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen ist (steht nicht explizit im Exposé, allerdings scheint mir die VOB/C hier verpflichtend und ausreichend).

Ich habe den vom Generalunternehmen beauftragten Heizungsbauer über die letzten Jahre mehrfach per E-Mail aufgefordert, mir die Berechnung des hydraulischen Abgleichs und die Einstellpositionen der Ventile der Fußbodenheizung zukommen zu lassen - ohne Reaktion. Ich vermute, als Eigentümer habe ich ein Recht, diese Berechnung und Einstellpositionen der Ventile zu erhalten.

Zusätzlich hat der Heizungsbauer im Vorlauf des EG einen Heizkreisverteiler mit Durchflussanzeige und Rücklaufverschraubung eingebaut. Nach meiner Recherche (und auch durch Probieren) ist es mit solchen Rücklaufverschraubungen nicht möglich, wiederholt den Durchfluss genau einzustellen (z.B. ergibt eine Umdrehung am Rücklauf nicht immer die selbe Durchflussmenge), folglich ist ein korrekter hydraulischer Abgleich auch mehr als fraglich.

Außerdem wurde ich während des Baus nicht kontaktiert, wie ich die jeweiligen Räume nutzen möchte (hat ja Einfluss auf die Temperatur) oder wo meine "Wohlfühltemperatur" ist.

Das Ergebnis: es ist mir nicht möglich, bei 100% geöffneten Ventilen und Einstellen der Vorlauftemperatur (an der Heizung, für's gesamte Haus) im Erdgeschoss 21°C Raumtemperatur, aber gleichzeitig im Bad im Dachgeschoss 23°C zu erreichen. Selbst bei minimalem Durchfluss im EG und somit einer höheren Vorlauftemperatur erreicht das Bad im DG nur 21,8°C. Außerdem ist somit die Gefahr sehr hoch, dass sich kleine Schmutzpartikel an den Rücklaufverschraubungen festsetzen (aufgrund der schmalen Durchgänge).

Zwar ist es per Einzelraumregelung möglich, allerdings geht dadurch der große Vorteil des hydraulischen Abgleichs verloren, nämlich minimal nötige Energiezufuhr je Raum und dadurch minimal nötige Vorlauftemperatur der Heizung. Außerdem verschlechtert eine Einzelraumregelung den Raumkomfort und auch die Selbstregulierung der Fußbodenheizung.

Ziel dieser Anfrage:
- kann ich den Heizungsbauer oder Generalunternehmer zwingen, mir die Berechnung und Einstellpositionen des hydraulischen Abgleichs zu liefern
- kann ich den Heizungsbauer verpflichten, mir den Heizkreisverteiler für's EG auszutauschen/zu ändern, um einen hydraulischen Abgleich zu ermöglichen? Oder die Heizung anderweitig (z.B. zweiter Heizkreis) zu modifizieren, um überall im Haus die gewünschte Temperatur zu erreichen - ohne Stellantriebe je Heizkreis?

Vielen Dank

5. Februar 2025 | 13:36

Antwort

von


(880)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Recht auf Berechnung und Einstellpositionen des hydraulischen Abgleichs:

Wenn die VOB/C - DIN 18380 in Ihrem Vertrag als verbindlich vereinbart wurde, dann ist der hydraulische Abgleich tatsächlich eine vorgeschriebene Leistung. Sie haben das Recht, die Berechnung und die Einstellpositionen der Ventile zu erhalten, da dies Teil der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Heizungsbauers ist. Der hydraulische Abgleich ist notwendig, um die Effizienz der Heizung zu gewährleisten und die gleichmäßige Wärmeverteilung sicherzustellen.


2. Verpflichtung zum Austausch oder zur Änderung des Heizkreisverteilers:

Wenn der eingebaute Heizkreisverteiler nicht den Anforderungen eines korrekten hydraulischen Abgleichs entspricht und dies zu einer unzureichenden Heizleistung führt, könnte dies als Mangel angesehen werden. In diesem Fall können Sie den Generalunternehmer auffordern, den Mangel zu beheben. Dies umfasst den Austausch des Heizkreisverteilers und andere Maßnahmen umfassen, um die gewünschte Temperaturregelung zu ermöglichen.

3. Einfluss der Raumtemperatur und Nutzung:

Die Tatsache, dass Sie nicht nach der Nutzung der Räume oder Ihrer Wohlfühltemperatur gefragt wurden, ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der hydraulische Abgleich nicht korrekt durchgeführt wurde. Dies könnte Ihre Position stärken, dass die aktuelle Installation nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht.


4. Durchsetzung Ihrer Ansprüche:

Sie sollten den Generalunternehmer oder den Heizungsbauer schriftlich auffordern, die erforderlichen Unterlagen und Anpassungen vorzunehmen. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Forderungen. Sollte keine Reaktion erfolgen, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.


Ich empfehle Ihnen, alle relevanten Vertragsunterlagen und die Korrespondenz mit dem Heizungsbauer oder Generalunternehmer anwaltlich überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Forderungen auf einer soliden vertraglichen Grundlage stehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2025 | 14:05

Hallo Herr Richter,

vielen Dank für die rasche Beantwortung der Frage(n).

zu Punkt 1: ich konnte im Kaufvertrag und auch in der Baubeschreibung keine explizite Nennung der VOB/C - DIN 18380 finden. Sie schreiben, dass der hydraulische Abgleich eine vertragliche Leistung ist, wenn im Vertrag VOB/C - DIN 18380 verbindlich vereinbart wurde - was nicht der Fall ist.
Ich ging allerdings davon aus, dass der hydraulische Abgleich keine "besondere Leistung" ist und deshalb nach dem allgemeinen Stand der Technik automatisch verpflichtend ist. Ist diese Annahme korrekt?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2025 | 14:14

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Hydraulische Abgleich ist eine Nebenleistung der VOB C - DIN 18380, Abschnitt 3.1 und ist daher bei Neuanlagen (Neubau, Moderniserung oder Sanierung) nach den anerkannten Regeln der Technik zu erwarten. Die Anforderungen an das Referenzgebäude nach Anlage 1 bzw 2 der EnEV2009 umfassen ein hydraulisch abgeglichenes Rohrnetz.

Demnach wurde das Haus nicht nach den anerkannten Regeln der Technik fertig gestellt.

Sie haben daher eine Anspruch auf Nachfüllung.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben

Beste Grüße
RA Richter

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