Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Recht auf Berechnung und Einstellpositionen des hydraulischen Abgleichs:
Wenn die VOB/C - DIN 18380 in Ihrem Vertrag als verbindlich vereinbart wurde, dann ist der hydraulische Abgleich tatsächlich eine vorgeschriebene Leistung. Sie haben das Recht, die Berechnung und die Einstellpositionen der Ventile zu erhalten, da dies Teil der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Heizungsbauers ist. Der hydraulische Abgleich ist notwendig, um die Effizienz der Heizung zu gewährleisten und die gleichmäßige Wärmeverteilung sicherzustellen.
2. Verpflichtung zum Austausch oder zur Änderung des Heizkreisverteilers:
Wenn der eingebaute Heizkreisverteiler nicht den Anforderungen eines korrekten hydraulischen Abgleichs entspricht und dies zu einer unzureichenden Heizleistung führt, könnte dies als Mangel angesehen werden. In diesem Fall können Sie den Generalunternehmer auffordern, den Mangel zu beheben. Dies umfasst den Austausch des Heizkreisverteilers und andere Maßnahmen umfassen, um die gewünschte Temperaturregelung zu ermöglichen.
3. Einfluss der Raumtemperatur und Nutzung:
Die Tatsache, dass Sie nicht nach der Nutzung der Räume oder Ihrer Wohlfühltemperatur gefragt wurden, ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der hydraulische Abgleich nicht korrekt durchgeführt wurde. Dies könnte Ihre Position stärken, dass die aktuelle Installation nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht.
4. Durchsetzung Ihrer Ansprüche:
Sie sollten den Generalunternehmer oder den Heizungsbauer schriftlich auffordern, die erforderlichen Unterlagen und Anpassungen vorzunehmen. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Forderungen. Sollte keine Reaktion erfolgen, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Ich empfehle Ihnen, alle relevanten Vertragsunterlagen und die Korrespondenz mit dem Heizungsbauer oder Generalunternehmer anwaltlich überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Forderungen auf einer soliden vertraglichen Grundlage stehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
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Hallo Herr Richter,
vielen Dank für die rasche Beantwortung der Frage(n).
zu Punkt 1: ich konnte im Kaufvertrag und auch in der Baubeschreibung keine explizite Nennung der VOB/C - DIN 18380 finden. Sie schreiben, dass der hydraulische Abgleich eine vertragliche Leistung ist, wenn im Vertrag VOB/C - DIN 18380 verbindlich vereinbart wurde - was nicht der Fall ist.
Ich ging allerdings davon aus, dass der hydraulische Abgleich keine "besondere Leistung" ist und deshalb nach dem allgemeinen Stand der Technik automatisch verpflichtend ist. Ist diese Annahme korrekt?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
Der Hydraulische Abgleich ist eine Nebenleistung der VOB C - DIN 18380, Abschnitt 3.1 und ist daher bei Neuanlagen (Neubau, Moderniserung oder Sanierung) nach den anerkannten Regeln der Technik zu erwarten. Die Anforderungen an das Referenzgebäude nach Anlage 1 bzw 2 der EnEV2009 umfassen ein hydraulisch abgeglichenes Rohrnetz.
Demnach wurde das Haus nicht nach den anerkannten Regeln der Technik fertig gestellt.
Sie haben daher eine Anspruch auf Nachfüllung.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben
Beste Grüße
RA Richter