Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich der Strafanzeige kommt es auf den Umfang der Vollmacht an.
Das Schreiben der Kollegen spricht daür, das allein die zivilrechtliche Vertretung vereinbart gewesen ist. Dass der Auftrag auch die Strafanzeige umfassen sollte, müssten Sie dann nachweisen können.
Aber auch wenn dieser Beweis gelingt, werden Sie einen materiellen Schaden für die Nichtanzeige nicht nachweisen können, da es dann staatliche aufgaben wären, dieses Verhalten des Unfallgegners/Verursachers zu bewerten und zu bestrafen. Davon hätten Sie dann aber keinen Ersatzanspruch bekommen (zumal im Zivliverfahren auch eine strafrechtiche Entscheidung nicht verbindlich ist).
Da Ihnen also dadurch kein materieller Schaden entstanden ist, werden Sie gegen den Anwalt diesbezüglich keinen Schadenersatzanspruch durchsetzen können.
Das Video kann und sollte in einem späteren zivilrechtlichen Verfahren eingesetzt werden und kann - im Ermessen des Gerichtes - als Beweismittel zugelassen werden.
Das derzeitige Nichtvorlegen des Videos hat also bisher keine schadensursachende Wirkung, sodass das "Versäumnis" des Anwaltes insoweit keine Rolle spielt - auch deshalb können Sie keinen Schadenersatzanspruch geltend machen.
Bezüglich der Nennung des Vorschadens unterstellen Sie hier dem Anwalt, dass er von sich aus den Schaden genannt hat. Das muss aber keineswegs der Fall sein, da alle Unfälle, die Versicherungen reguliert haben, gespeichert werden, wobei alle Versicherer Zugang zu diesen Daten haben. Bei einem Unfall wird also sofort schon seitens des Versicherers in der Datenbank nachgeforscht.
Zudem ist ein Vorschaden auch anzugeben, da ansonsten auch der Verdacht einer Straftat wegen Betruges vorliegt. Der Nachweis der Reparatur ist also zu fohren und der Vorschaden wird auch bei der Reguierung zu berücksichtigen sein.
Insoweit können Sie keinen Schadenersatz geltend machen.
Schadenersatz kann aber in der Nichtbearbeitung/verzögerten Bearbeitung der zivilrechtlichen Ansprüche und der fehltenden Rückmeldung an Sie sein.
Sofern Sie dieses Verhalten abgemahnt und den Anwalt zur ordnungsgemäßen Bearbeitung aufgefordert haben, ihm für den Fall der Wiederholung die Mandatskündigung angedroht und eine Wiederholung vorgekommen ist, war Ihre Kündigung berechtigt.
Der Anwalt hat Ihnen dann den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sein Verhalten verschuldet gewesen ist (wovon man ausgehen kann.)
Das bedeutet, die Mehrkosten durch den dann notwendigen Anwaltswechsel hatte er zu ersetzen.
Diese Forderung müssen Sie schriftlich unter Fristsetzung beim Anwalt geltend machen. Bei Anlehung oder Nichteinhaltung der Frist müssten Sie dann Klage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab: Es ist nicht nur üblich, sondern in sehr vielen Unfällen auch nahezu zwingend notwendig, die zivilrechtlichen Ersatzanspruche von einer möglichen strafrechtlich-/ordnungswidrigen Angelegenheit zu trennen (machen wir seit fast 30 Jahren recht erfolgreich).
Bezüglich der Bearbeitungszeit mache ich darauf aufmerksam, dass lediglich zwei Stunden Bearbeitungszeit ab Zuteilung zur Verfügung stehen. Vielleicht schauen Sie sich dazu die auch von Ihnen akzeptierten Bedingungen der Plattform an.
Ihre Frage war, welche Schadenersatzansprüche Sie geltend machen können und haben dabei auch auf eine nicht getätigte Anzeige hingeweisen. Daher wurde das auch selbstverständlich behandelt. Ws Ihnen im Vorfeld klar gewesen ist, war Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erkennbar.
Sicherlich können auch mal Schreibfehler vorkommen ("Kenntniss" und "am Besten" z.B.).
Nachfragen haben Sie gar nicht erst gestellt, dafür lieber unterdurchschnittlich bewertet. Da kann es dann zwischen Mandant und Rechtsanwalt sicherlich auch die Kommunikationsschwierigkeiten kommen, keine Frage.
Mit allerbesten Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg