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Mammutbaum - nicht direkter Anlieger

12. August 2008 22:42 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf dem gegenüberliegenden Privatgelände (Bodensee, Baden-Württemberg) steht ein 100 Jahre alter, ca. 20 m hoher Mammutbaum (Sequoja). Unsere Grundstücke trennt eine öffentliche Straße (innerorts). An diese Straße grenzt unser Haus, die insgesamt mit einem einseitigen Bürgersteig 8 m breit ist. Direkt an den Bürgersteig grenzt der Zaun des Nachbarn und 2 m weiter auf dessen Grundstück beginnt dieser Baum mit einem unteren Stammumfang von ca. 3,50 m. Die Distanz zwischen unserem Haus und dem Mammutbaum beträgt somit 10 m. Mehrmals im Jahr färbt sich ein großer Teil der Nadeln braun, um beim nächsten stärkeren Wind abzufallen.
Dadurch werden unsere 3 Wohngebäude incl. 6 Balkone und ein Teil unseres Grundstücks (ca. 400 m²), von diesen Nadeln völlig verschmutzt. Alle Dachrinnen (94 m) plus der Fallrohre verstopfen völlig. Die schwer verrottbaren Nadeln sammeln sich u. a. in jeder Dachplattenritze, selbst unter den Dachplatten und an den Dachfenstern, wodurch letztere trotz Kupferverkleidung aufgrund ständiger Feuchtigkeit faulen. Wenn wir es vor dem nächsten Regen versäumen, mit der Leiter in 7 m Höhe die Dachrinnen zu säubern, von der Absturzgefahr mal abgesehen, laufen diese über. Es erübrigt sich zu erwähnen, dass wir teilweise Stunden damit beschäftigt sind, den Rest unseres Anwesens (u. a. großer gekiester Hofraum) von den Nadeln und Zapfen zu säubern. Eine Abhilfe durch Laubgitter kommt deshalb nicht in Frage, weil die Nadeln (Länge von 7 cm bis 30 cm) kleine Widerhaken besitzen, die sich in diesem Gitter verhaken würden. Abgesehen vom Anschaffungspreis bei 94 m Dachrinnen.
Hinzu kommt, dass durch die stattliche Größe dieses, als Außenstehender betrachtet schönen Baumes, eine sehr großflächige und zeitlich lange Beschattung unseres Daches stattfindet, wodurch eine nicht unerhebliche Bemoosung eingesetzt hat.
Jetzt haben wir außerdem an den weißen Rahmen unserer 4 Jahre alten Kunststofffenster sehr unschöne rötlich-braune Flecken entdeckt, die mit nichts (weder biologische, noch gegen hartnäckige Umwelteinflüsse vom Fensterhersteller entsprechende Mittel) zu beseitigen sind. Die kleineren Nadeln kleben bei Wind und Regen am Kunststoffrahmen fest und werden nicht gleich beseitigt, da es sich unter anderem um Ferienwohnungen handelt.
Auch eine Zunahme der Baumneigung in Richtung unseres Grundstücks ist gut erkennbar. Obwohl diese Art von Baum Pfahlwurzeln besitzt werden wir die Angst nicht los, dass der kies- und sandhaltige Untergrund (Seegrundstück) auf Dauer keinen festen Stand gewährleistet. Unzählige Gespräche mit den Besitzern blieben erfolglos. Als vor ca. 10 Jahren auf unser Drängen das Landratsamt diesen Baum begutachtete und prüfte, wurde aufgrund etwaiger künftiger Haftungsansprüche durch einen Schadensfall von einer unter Denkmalschutzstellung Abstand genommen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für eine Entfernung des Baumes bzw. um eine mehrmals jährliche Reinigung der Gebäudedächer und der Grundstücksflächen auf Kosten des Nachbarn durchführen zu lassen?

Vielen Dank für Ihre Antwort. Bilder werden gerne zugesandt.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

§ 906 BGB regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Einwirkungen, welche von einem anderen Grundstück ausgehen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

Zu den von § 906 BGB umfassten Einwirkungen zählen insbesondere Laub, Nadeln und Blüten von Bäumen (vgl. BGH NJW 2004, 1037 )

Ihren Schilderungen zur Folge ist die von dem Baum ausgehende Einwirkung auf Ihr Grundstück auch nicht als unwesentlich zu beurteilen.

Weiterhin dürfte die Anpflanzung und Unterhaltung derartiger Bäume nicht als ortsüblich angesehen werden.

Daher ist in Ihrem Fall von einer wesentlichen Beeinträchtigung, welche nicht durch eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks hervorgerufen wird, auszugehen.

Auf Grund der Beschaffenheit des Baumes und der Schwierigkeiten, eine Entfernung desselben herbeizuführen, dürfte die von demselben ausgehende Beeinträchtigung nicht verhinderbar sein.

Mithin sind Sie nicht verpflichtet, die bestehende Beeinträchtigung zu dulden.

Hinsichtlich der Entfernung des Baumes könnten vorliegend naturschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen, so dass eine Fällung unter Umständen ausgeschlossen sein könnte.

Jedoch sollten Sie unter Bezugnahme auf die oben genannte Argumentation versuchen, einen derartigen Konsens mit Ihren Nachbarn zu finden, welcher es ermöglicht, dass Ihr Nachbar den Baum weiterhin in seinem Garten pflegen darf und Ihnen die entstehenden Schäden ersetzt. Orientierungspunkt könnten die Kosten der notwendigen Reinigungsarbeiten hinsichtlich der Verschmutzungen durch den Baum sein. Diesbezüglich haben Sie einen Beseitigungsanspruch.

Sofern dies nicht erfolgreich sein sollte, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2008 | 21:51

Sehr geehrter Herr Elster,

muß ich mich an den Kosten der Reinigung unseres Grundstücks und /oder Dachrinnen bzw. an der Anbringung von Laubgittern in unseren Dachrinnen beteiligen (Vorschlag unseres Nachbarn), obwohl ich der Meinung bin, dass bei diesen speziellen Nadeln es wenig nützt bzw. das Problem der sehr starken Vermoosung des Daches weiterhin bestehen bleibt. Schließlich reinigen wir seit Jahrzehnten auf eigene Kosten.

Ich bedanke mich im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2008 | 14:15

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sofern man von einem bestehenden Beseitigungsanspruch Ihrerseits ausgeht, sind Sie nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Reinigung bzw. an den Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung einer entsprechenden Verschmutzung zu beteiligen. Ob ein solcher Beseitigungsanspruch tatsächlich besteht, kann an dieser Stelle, wie bereits in der ursprünglichen Antwort ausgeführt, nicht abschließend beurteilt werden.

Sie sollten jedoch darüber nachdenken, sich im Sinne der Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu einem geringen Teil an den Kosten zu beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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