Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Sie haben nach § 910 BGB
das Recht, vom Nachbarn zu verlangen, dass er alle überhängenden Zweige an der Grenze abschneidet, soweit Sie durch diesen Überwuchs beeinträchtigt werden. Sofern er dies nach angemessener Frist nicht erledigt hat, dürfen Sie die Zweige selbst entfernen.
Aus § 1004 BGB
steht Ihnen ein Anspruch auf Entfernung des Baumes zu, sofern Sie durch den Baum unzumutbar beeinträchtigt werden und dies nicht durch geeignete Maßnahmen (Zurückschneiden des Baumes) geändert werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden, da die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Nach Ihrer Schilderung dürften Sie eine Chance haben, dies notfalls im Klageweg zu erreichen.
Die Kosten von Rückschnitt bzw. Entfernung des Baumes muss der Nachbar (als Eigentümer des Baumes) tragen.
Noch ein Tipp für die Zukunft:
Nach dem Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg gibt es Abstandsvorschriften für die Pflanzung von Bäumen (abhängig von der Sorte etc.). Wenn diese Abstandsflächen bei einer Neupflanzung nicht eingehalten werden, haben Sie einen Beseitigungsanspruch allein aufgrund des Nichteinhaltens des Abstandes, also ohne dass Sie eine Beeinträchtigung nachweisen müssen. Dieser Anspruch verjährt in 5 Jahren, ist also für die Tanne bereits verjährt, könnte aber bei künftigen Pflanzungen relevant werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und stehe Ihnen auch im Rahmen einer Mandatserteilung für die weitere Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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Antwort
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