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Mal wieder Ebay

8. September 2005 21:05 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo, ich habe einen Artikel bei eBay versteigert. Es handelt sich um einen Highend Verstärker für ein Auto.
Der Artikel wurde vor ca. 5 Monaten aus meinem Fahrzeug ausgebaut und im Keller gelagert, bei Ausbau funktionierte er einwandfrei. Nun da der Höchstbietende den Artikel erhalten hat, teilete er mir mit das der Artikel defekt ist.
Ich habe folgenden Disclaimer zum Haftungsausschluss der Auktion hinzugefügt: ---> "Rechtlicher Hinweis an "Spaßbieter" und "Nichtzahler": Da in letzter Zeit die Anzahl derjenigen, die wohl nur aus Spaß Mitbieten und dann die Ware nicht abnehmen bzw. keinerlei Zahlung leisten, erheblich zugenommen hat, sind die nachstehenden Hinweise für diese Personengruppe leider mittlerweile notwendig: Gebote sind verbindlich und der Höchstbietende geht einen Kaufvertrag von Verbraucher zu Verbraucher nach § 13 BGB ein (siehe zudem auch eBay -Richtlinien). Der Höchstbieter ist zur Abnahme der ersteigerten Ware verpflichtet. Die Zahlung/Abholung ist binnen 7 Tagen zu leisten. Sollte nach Ablauf von 7 Tagen nach Auktionsende noch keine Zahlung beim Verkäufer eingegangen sein, hat der Verkäufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Höchstgebotes sowie alle anfallenden eBay Gebühren zu verlangen, wobei es Käufer (Höchstbieter) und Verkäufer unbenommen bleibt, einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen. Die ehrlichen und ernsthaften Bieter sind hiervon natürlich nicht betroffen! Jeder Bieter ist vor Gebotsabgabe aufgefordert, die Ware zu besichtigen. Ich bitten Sie, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da ich keine Garantie dafür übernehmen kann das in der Artikelbeschreibung alle Eigenschaften und Mängel aufgeführt sind. Mit Abgabe eines Gebots gelten alle Mängel (auch die hier nicht aufgelisteten) als akzeptiert. Keine Nachverhandlungen. Nach Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich damit einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt. Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft, dies bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren sowie auf die Sachmängelhaftung zu verzichten. D.h., die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Sachmängelhaftung verkauft. Es wird keine Garantie oder Gewährleistung für zugesicherte, scheinbare oder angenommene Eigenschaften für den oder die in dieser Auktion aufgeführten Artikel übernommen. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Wundern sie sich bitte nicht über diesen Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder so ähnlich unter jedem eBay -Angebot stehen! Denn das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen indessen oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis. Sollte es sich bei diesem Angebot um ein KFZ handeln, wird es aufgrund der EU-Regelung für Gebrauchtwaren vorzugsweise als Bastlerwagen zum ausschlachten oder herrichten verkauft! Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind, und stellen Sie Ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Durch Abgabe Ihres Gebotes anerkennen Sie diese Bedingungen." <---
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Ich habe dem Käufer angeboten den Artikel zurückzunehmen in so fern er die Versandkosten und eine Unkostenpauschale von 7 Euro trägt, er lehnte ab mit der Begründung der Artikel sei defekt und wurde nicht als defekt ausgewiesen.
Dies bestreite ich wehement! Er war beim Ausbau zu 100 % funktiontüchtig.
Nun erhielt ich heute eine Nachricht seines Anwaltes in dem er vom Kaufvertrag zurücktritt und von mir dem Auktionsbetrag zzgl. Porto das er gezahlt hat fordert und nach er nach Eingang des Geldes den Verstärker unfrei zurücksendet.
Des Weiteren kommen noch ca. 45 Euro Anwaltskoaten hinzu.
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Meine Fragen:
In wie fern ist er im Recht?
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Ich bin kein gewerblicher Verkäufer und habe funktionierende Ware versteigert, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten?
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Wie soll ich reagieren?
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Danke für Ihre Bemühungen im Voraus.

MFG

M. Hartmann

8. September 2005 | 21:26

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern Sie ausführen, dass Sie funktionierende Ware verkauft haben und dieses zutrifft, greift der von Ihnen beschriebene Gewährleistungsausschluss ein.

Nur bei Verschweigen von Mängeln oder arglistiger Täuschung würde Ihnen Ihre Formulierung nicht weiter helfen.

Da man aber davon nach Ihrer Schilderung nicht ausgehen kann, würde ich die Ansprüche hier zurückweisen.

Ich bin auch gerne bereit, mit das gesamte Angebot noch einmal anzusehen; dazu sollten Sie mir -per mail, nicht über das öffentliche Forum- dann die eBay-Verkaufsnummer mitteilen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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