Sehr geehrter Fragesteller,
ein Maklervertrag ist grundsätzlich jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, kündbar.
Maklerverträge, die als Alleinverträge abgeschlossen werden, sind jedoch üblicherweise befristet, d.h. mit einer Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist dies in Ihrem Fall gegeben, können Sie den Vertrag nicht vor Ablauf der Befristung ordentlich kündigen.
Der Anspruch der Courtage richtet sich jedoch nach der Tätigkeit des Maklers. Der Anspruch auf Courtage entsteht, wenn der Kaufvertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt; § 652 BGB
.
Da dem potentiellen Käufer die Immobilie bereits vor Abschluss des Maklervertrages bekannt war, käme der Kaufvertrag ohne Nachweis oder Vermittlung durch den Makler zustande. Daher entstünde grundsätzlich kein Anspruch auf Maklercourtage. Es könnten jedoch Vereinbarungen in dem Maklervertrag getroffen worden sein, die den Anspruch einer Maklercourtage trotzdem begründen. Dies kann jedoch erst nach Prüfung des Maklervertrages beurteilt werden.
Sie sollten daher den Maklervertrag durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen, denn selbst wenn Klauseln in dem Vertrag enthalten sind, die Sie zur Zahlung der Courtage/Schadensersatz verpflichten würden, müssten diese Klauseln auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Leider haben Sie diese wichtige Frage nicht wirklich beantwortet: "Können wir vor dem 10. November - also vor dem "Beginn" des Vertrags - noch von dem Maklervertrag zurücktreten?" Mit anderen Worten: ist der Vertrag bereits mit der Unterschrift vom 27.10. zustande gekommen oder wird er erst mit dem späteren "VertragsBEGINN 10.11." wirksam? Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn im Vertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart worden ist, können Sie nicht von dem Vertrag zurücktreten.
Auch wenn ein Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll, ist dieser mit dem Abschluss des Vertrages für beide Seiten bindend.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -