Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Grundlage eines Vergütungsanspruches des Maklers ist § 652 BGB
. Danach ist Voraussetzung, dass Sie mit dem Makler einen Maklervertrag geschlossen haben, der im Falle eines Nachweises oder Vermittlung einer Kaufgelegenheit einen Vergütungsanspruch entstehen lässt.
Ein solcher Maklervertrag kann auch konkludent geschlossen werden, beispielsweise durch Übersendung eines Exposes seitens des Makler und der Annahme der Maklerdienste durch Sie. Da in Ihrem Fall bereits ein konkreter Besichtigungstermin erfolgt ist und Sie dem Makler auch mitgeteilt haben, dass Sie das Objekt weiterverfolgen möchten, ist ein Maklervertrag gem. § 652 BGB
geschlossen worden.
Aus dem Maklervertrag ergeben sich dann entsprechende Pflichten des Maklers unter anderem die Eigentumsverhältnisse zu klären, damit ein entsprechender Kaufvertrag geschlossen werden kann(Palandt, § 652 Rndr. 16). Erfüllt der Makler seine Verpflichtungen aus dem Maklervertrag nicht, besteht ein Schadensersatzanspruch der gegen den Vergütungsanspruch aufgerechnet werden kann. Insoweit schadet es aber nicht, dass der Makler keinen Auftrag seitens des Grundstückseigentümers/Verkäufers hat.
Nach jetzigem Stand kann der Makler seine Verpflichtung aus dem Maklervertrag nicht nachkommen, da er den Eigentümer des betreffenden Grundstückes nicht kennt und mit diesem nicht in Verhandlungen treten kann. Gleichwohl besteht natürlich die Möglichkeit, dass der Makler diese Verpflichtung nachholt und im Falle eines Hauptvertrages (Kaufvertrag) einen Provisionsanspruch hat, wenn er Ihnen den Verkäufer vermittelt hat.
Sie sollten dem Makler daher unter Bezugnahme auf Ihr letztes Gespräch um die Übermittlung der Daten des Verkäufers bitten und hierfür eine angemessene Frist (7-14 Tage, je nachdem wie viel Tage seit dem letzten Gespräch verstrichen ist) setzen, bis wann er Ihnen die entsprechenden Informationen zu beschaffen hat, da Sie angesichts des bevorstehenden Grundstückserwerbs auch eine zeitliche Planungssicherheit benötigen.
Nach Verstreichen der Frist teilen Sie dem Makler mit, dass er seiner Verpflichtung aus dem Maklervertrag nicht nachkommen kann und kündigen den Maklervertrag. Da der Makler seine Hauptleistungspflicht nicht erfüllen kann, entsteht auch kein Provisionsanspruch.
Falls ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen wurde, wären dessen Regelungen in jedem Fall noch vorab zu prüfen, insbesondere ob eine Laufzeit für den Maklervertrag abgeschlossen wurde, wovon ich aber aufgrund Ihrer Schilderung nicht ausgehe.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten oder Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Im Falle einer weitergehenden Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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