Sehr geehrter Fragesteller,
der Makler ist beweispflichtig dafür, dass Sie persönlich ihm die Anfrage gestellt haben und auch Informationen über die Immobilie erworben haben.
Wenn der Makler auch kein Exposee geschickt hatte, also keinerlei Tätigkeit zeigte, hat er erst Recht kein Anspruch auf die Provision. Dafür ist er ebenfalls beweispflichtig.
Wenn Sie dafür rechtliche Unterstützung brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
05.03.2014 | 14:36
Danke für die schnelle Antwort. Gehe ich da recht in der Annahme, dass meine personalisierte Fußzeile samt Namen und dergleichen in meinem oben beschriebenen Fall nicht als Beweis ausreichend ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.03.2014 | 14:55
Sehr geehrter Fragesteller,
dieses ist unschädlich und kann ja auch von Ihnen erklärt und bewiesen werden, wie es dazu gekommen ist.
Fakt ist aber, dass darauf keine Reaktion erfolgte und nur die Zusendung eines Exposes für die Geltendmachung des anspruches ausreichen würde, und auch nur dann, wenn sich aus dem Exposee eindeutig Rückschlüsse auf den Eigentümer ziehen ließen. Dieses ist meist nie der Fall, ehe Sie nicht auch eine Verpflichtungserklärung unterschrieben haben.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt