Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Eine Maklerprovision ist nur dann zu zahlen, wenn der abgeschlossene Kaufvertrag mit dem Maklerauftrag inhaltlich übereinstimmt. Der Makler muss also gerade diejenige Immobilie vermittelt haben, die letztendlich gekauft wurde.
Für eine inhaltliche Übereinstimmung wäre es beispielsweise unschädlich, falls dem Makler versehentlich ein „Zahlendreher" bei der Flurstücksnummer unterlaufen wäre, ansonsten aber ersichtlich das gekaufte Grundstück gemeint hat.
Ein solch geringfügiger und daher unbeachtlicher Fehler liegt in Ihrem Fall aber gerade nicht vor. Aus diesem Grunde hat der Makler keinen Anspruch auf Vergütung seiner Dienste. Eine vereinbarte Vermittlung der gekauften Immobilie liegt schließlich nicht vor.
Falls Sie eine Rechnung des Maklers erhalten sollten, empfehle ich daher, diese nicht zu begleichen. Aus den geschilderten Gründen können Sie die Forderung bedenkenlos zurückweisen.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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