Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Makleralleinauftrag zeichnet sich durch eine stärkere Bindung des Auftraggebers an den Makler aus, welcher dafür erhöhte Pflichten hat, denn er ist zum Tätigwerden verpflichtet. Inhaltlich verzichtet der Auftraggeber auf die Einschaltung weiterer Makler und sein Recht, den Maklervertrag jederzeit zu widerrufen. In der Regel wird ein Makleralleinauftrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, eine zeitlich unbegrenzte Wirkung ist unwirksam, führt aber meist nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern zur Bindung für einen angemessenen Zeitraum (der BGH hat 5 Jahre für angemessen gehalten, WM 1974, 257
).
Während der Bindungszeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB
gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Makler untätig ist (BGH NJW 1969, 1626
) – was Ihren Angaben zufolge der Fall sein könnte - oder er unseriöse Interessenten präsentiert (BGH WM 1970, 1457
).
Wenn die Voraussetzungen des § 314 BGB
vorliegen, können Sie kündigen und das Vertragsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung beendet. Eine Auslauffrist ist regelmäßig nicht notwendig, doch kann dies an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Bevor andere Makler beauftragt werden, sollte aber die Reaktion der Gegenseite abgewartet werden. Wird die Kündigung nicht akzeptiert, weil sei mangels wichtigen Grundes nicht rechtmäßig erfolgt ist, besteht das Risiko, dass Sie sich dem Makler gegenüber schadenersatzpflichtig machen.
Ich rate Ihnen, den Makleralleinauftrag und den Kündigungsgrund anwaltlich detailliert prüfen zu lassen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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