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Makler mit Handlungsvollmacht

24. November 2005 20:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin vor ca. einem halben Jahr zur Untermiete in eine Wohnung gezogen. Diese Wohnung habe ich nun vom Vormieter übernommen.

Die Hausverwaltung hatte sich informell mit dem Vormieter geeinigt. Die Hausverwaltung hat mir per Anruf mitgeteilt "Bitte wenden Sie sich an unseren Makler, der wird alles weitere mit Ihnen besprechen."

Der Mietvertrag ist nun zustande gekommen. Die Hausverwaltung habe ich bis Dato nicht gesehen, die Abwicklung lief komplett über den Makler. Die Maklerfirma ist Firma XY und nicht identisch mit der Hausverwaltung.

Auf der Webseite der Verwaltung ist Makler jedoch namentlich unter dem Punkt ´Unser Team´ mit Telefonnummer bei der Verwaltung, e-Mail Adresse von der Verwaltung und Vermerk ´Handlungsbevollmächtigter´ geführt. Als Tätigkeitsbeschreibung ist ´Miet- und WEG-Verwaltung, Maklertätigkeit, Sanierung /Modernisierung´ angegeben.

Meine Frage: Ist der Makler damit bei der Hausverwaltung angestellt und somit ´wirtschaftlich eng Verflochten´ und hätte somit kein Anspruch auf die Courtage?

Vielen Dank für die Antwort.

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der WEG-Verwalter kann für die Vermittlung einer Wohnung innerhalb der von ihm verwalteten Anlage durchaus eine Maklerprovision verlangen. Auf ihn findet § 2 II Nr. 2 WoVermittG keine Anwendung.

So entschied das LG Hamburg.

Da sich aus Ihren Recherchen ein direktes Beherrschungsverhältnis zwischen dem Makler und der Verwaltung (Angestelltenverhältnis) nicht ergibt, ist auch eine enge wirtschaftliche Verflechtung zunächst nicht nachweisbar.

Die, ausweislich der Website erteilte Handlungsvollmacht, spricht allerdings eher für eine wirtschaftliche Verflechtung.

Mit Handlungsbevollmächtigter wird jemand bezeichnet, der ohne Prokura zu haben, zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist.

Die Handlunsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB ).

Für den Makler würde dies heißen, dass er durch die Verwaltung zu gewissen Tätigkeiten ermächtigt wurde.

Dies stellt wohl eine ausreichende Verflechtung dar, um einen Provisionsanspruch entfallen zu lassen.

Ich empfehle Ihnen daher, dies dem "Makler" so mitzuteilen.


Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

www.net-rechtsanwalt.de
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