Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Makler im Rahmen eines geschlossenen Maklervertrages Anspruch auf die dabei vereinbarte Courtage, wenn er seine vereinbart Maklerleistung erbracht hat und diese ursächlich für den Vertragsschluss war.
Der Maklervertrag kann auch mündlich geschlossen werden, wie z.B. durch die Kontaktaufnahme aufgrund einer vollständigen Makleranzeige für das Objekt. Vereinbarte Maklerleistung ist entweder die Vermittlung oder der Nachweis des Objektes bzw. beides.
Für die Voraussetzungen ist der Makler beweispflichtig. Ich gehe davon aus, der er diesen Beweis vorliegend durch die Kontaktaufnahme aufgrund der Anzeige und der Übersendung des Expose führen kann. Zumindest spricht dafür eine Vermutung.
Kein Anspruch auf eine Maklerleistung besteht dagegen dann, wenn die Maklerleistung nicht ursächlich für den Abschluss des Mietvertrages war. Dabei reicht allerdings eine Mitursächlichkeit aus. Für die fehlende Ursächlichkeit wären Sie beweispflichtig. Je nach den konkreten Umständen (Inhalt Maklervertrag, Inhalt der Zeitungsanzeigen, Zeitablauf, Kenntnis von der Adresse, Kentnnis von den Eigentümern etc.) ist dies mehr oder minder erfolgreich möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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