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Mahnung von Nachbarschaftspost.com

| 14. Juli 2008 12:48 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe heute eine Mahnung über 59 € (54 + 5 Mahngebühr) von Nachbarschaftspost.com erhalten (Connection Enterprises Ltd)
Mir wird vorgeworfen ich hätte falsche Angaben gemacht.
Ich hatte etwa Anfang des Jahres einen Anruf es läge eine Nachricht für mich auf Nachbarschaftspost.com vor und ich habe einen Code erhalten. In der Annahme das sein eine Art Mail-System habe ich mich dort angemeldet bin dort aber nicht weiter gekommen und hab die Sache vermutlich abgebrochen, da ich mir dann überlegt habe wer sollte mir so etwas schicken. Ich hatte vorher nie etwas damit zu tun. Ich habe den Betrag bezahlt und eine Mail an invoice@nachbarschaftspost.com gesendet:

"ich habe heute eine Mahnung von Ihnen bekommen. Ich muss dazu sagen das mir das irgendwie seltsam vorkommt. Es ist richtig, dass ich einen Anruf dazu hatte und da ich nicht wußte ob das wichtig ist bin ich auf Ihre Webseite gegangen. Aber ich habe dort keine Falschen Angaben gemacht. Es kann sein, dass ich die ganze Sache abgebrochen hab weil ich mit der Menüführung nicht zurecht kam und mir die ganze Sache nicht geheuer war. So einen Anruf hatte ich das erste mal.

Ich mache solche Sachen nicht. Wer mich kennt soll mir eine Mail schicken oder mich direkt ansprechen. Ihre Webseite war mir vor dem Anruf nicht bekannt. Vielleicht hat wer anderes dies in meinem Namen missbraucht.

Ich werde die Summe überweisen auch weil ich das nicht mehr ganz nachvollziehen kann.

Ich möchte Sie bitten alle Aktivitäten bezüglich meiner Person einzustellen. Ich werde Ihren Dienst nicht in Anspruch nehmen. Ich werde die Sache sicherheitshalber rechtlich und behördlich prüfen lassen.

Für eventuell entstandene Unanehmlichkeiten möchte ich mich hiermit in aller Form entschuldigen.

Mit freundlichen Grüssen"

Mit "rechtlich" hatte ich an sie gedacht. Mit "behördlich" ist ein Bekannter bei der Polizei gemeint, den ich einfach mal fragen wollte.
Ich möchte eigentlich nur wissen ob ich da noch etwas zu befürchten habe oder ob ich da noch was tun muss.

Vielen Dank

14. Juli 2008 | 14:01

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie hätten den geforderten Betrag nicht zahlen sollen. Die Art der Homepagegestaltung ist eine neue Art mit unerfahrenen Internetnutzern einen angeblichen Vertrag abzuschließen.

Zu einem kostenpflichtigen Vertragsschluss kommt es jedoch idR gar nicht, da es sich meist um Angebote handelt, die normalerweise kostenlos im Internet angeboten werden und die die Informationen über den Preis entweder auf der Startseite gar nicht oder nur versteckt, z. Bsp. innerhalb laufenden Textes ohne optische Heraushebung, enthalten; Amtsgericht Hamm, Urteil vom 26.03.08, Az. 17 C 62/08 , AG München Urteil vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06 .

Sollte es Ihnen möglich sein, sollten Sie daher Ihre Bank anweisen, die Überweisung nicht auszuführen. Dann sollten Sie dem Unternehmen mitteilen, dass es zu keinem Vertragsschluss gekommen ist und Sie keine Zahlungen leisten werden. "Hilfsweise" sollten Sie gegenüber dem Unternehmen zur Sicherheit den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten. Dieses Schreiben übersenden Sie mit Einschreiben-Rückschein.

Ist die Überweisung bereits ausgeführt worden, sollten Sie ebenfalls dem Unternehmen mitteilen, dass es zu keinem Vertragsschluss gekommen ist und Sie keine weiteren Zahlungen leisten werden. Auch in diesem Falle sollten Sie "hilfsweise" gegenüber dem Unternehmen den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten. Auch dieses Schreiben übersenden Sie sicherheitshalber mit Einschreiben-Rückschein.

IdR werden solche Unternehmen ihre Forderungen nicht gerichtlich geltend machen, da sie das Risiko scheuen mit einer Niederlage ein Gerichtsurteil gegen ihr Konzept zu erhalten. Hier sind nur zwei Urteile bekannt, die sich mit dieser Art des Vertragsschlusses beschäftigt haben. Beide sind zugunsten der 'Kunden' ausgegangen; siehe oben.

Erst wenn Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten, müssen Sie reagieren, das ansonsten der Zahlungsanspruch allein deshalb tituliert werden könnnte.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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