Sehr geehrter Fragesteller,
Sie hätten den geforderten Betrag nicht zahlen sollen. Die Art der Homepagegestaltung ist eine neue Art mit unerfahrenen Internetnutzern einen angeblichen Vertrag abzuschließen.
Zu einem kostenpflichtigen Vertragsschluss kommt es jedoch idR gar nicht, da es sich meist um Angebote handelt, die normalerweise kostenlos im Internet angeboten werden und die die Informationen über den Preis entweder auf der Startseite gar nicht oder nur versteckt, z. Bsp. innerhalb laufenden Textes ohne optische Heraushebung, enthalten; Amtsgericht Hamm, Urteil vom 26.03.08, Az. 17 C 62/08
, AG München Urteil vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06
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Sollte es Ihnen möglich sein, sollten Sie daher Ihre Bank anweisen, die Überweisung nicht auszuführen. Dann sollten Sie dem Unternehmen mitteilen, dass es zu keinem Vertragsschluss gekommen ist und Sie keine Zahlungen leisten werden. "Hilfsweise" sollten Sie gegenüber dem Unternehmen zur Sicherheit den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten. Dieses Schreiben übersenden Sie mit Einschreiben-Rückschein.
Ist die Überweisung bereits ausgeführt worden, sollten Sie ebenfalls dem Unternehmen mitteilen, dass es zu keinem Vertragsschluss gekommen ist und Sie keine weiteren Zahlungen leisten werden. Auch in diesem Falle sollten Sie "hilfsweise" gegenüber dem Unternehmen den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten. Auch dieses Schreiben übersenden Sie sicherheitshalber mit Einschreiben-Rückschein.
IdR werden solche Unternehmen ihre Forderungen nicht gerichtlich geltend machen, da sie das Risiko scheuen mit einer Niederlage ein Gerichtsurteil gegen ihr Konzept zu erhalten. Hier sind nur zwei Urteile bekannt, die sich mit dieser Art des Vertragsschlusses beschäftigt haben. Beide sind zugunsten der 'Kunden' ausgegangen; siehe oben.
Erst wenn Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten, müssen Sie reagieren, das ansonsten der Zahlungsanspruch allein deshalb tituliert werden könnnte.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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