Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zahlen:
Die Forderung hat mit Abzocke nichts zu tun, da bei solchen Verträgen bestimmte Zahlungsziele kalendermäßig vorgegeben sind, so dass man bei Nichteinhaltung dieser Fristen dann in Verzug gerät, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, was aus § 286 (2) BGB
folgt.
Und zu den Verzugsfolgen gehören dann auch die Rechtsverfolgungskosten.
Daher besteht die Forderung zurecht; ggfs. werden Sie Regressansprüche gegen die Ex-Frau haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 17.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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