Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Fraglich ist, ob Sie in Verzug sind. Wenn Sie bislang keine Rechnung erhalten haben, sind Sie dies nicht. In diesem Fall wird auch kein Verzug durch den Erhalt der Mahnung begründet.
Der Verzug ist in § 286 Abs. III S.1 BGB
geregelt, der wie folgt lautet:
"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;……………………."
Normalerweise wird auch bei Vorkassebestellung eine Rechnung ausgegeben.
Es besteht noch die Möglichkeit, dass Sie dadurch in Verzug geraten sind, dass in den AGB des Verkäufers bei Vorkassebestellung ein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt bestimmt wird (z.B. Zahlung sofort oder 7 Tage nach Bestellung, etc.).
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich aus der Ferne leider nicht sagen, da ich die AGB nicht kenne und auch nicht sagen kann, ob diese überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Sollten Sie eine Rechnung erhalten haben und entweder den darin genannten Termin zur Zahlung oder aber die gesetzliche 30 Tage Frist haben verstreichen lassen, befinden Sie sich in Verzug, mit der Folge, dass der Verkäufer Sie mahnen durfte.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen GrüßenIch hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Kranz, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.01.2012
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14:14
Antwort
vonRechtsanwalt Oliver Kranz
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Rechtsanwalt Oliver Kranz
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht