Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich können Sie selbst mahnen. Gerne sehe ich mir den Text Ihrer Mahnung an.
Allerdings können Sie, sofern der von Ihnen beschriebene Anspruch tatsächlich besteht und derjenige, der zu zahlen hat sich in Verzug befindet (also längst hätte zahlen sollen) die Sache auch einem Anwalt zur Bearbeitung geben.
Für diesen Fall könnten auch die entstehenden Anwaltskosten dem säumigen Schuldner in Rechnung gestellt werden.
Gerne erledige ich diese Angelegenheit für Sie. Sie können gerne in der Sache Kontakt mit mir aufnehmen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Boukai,
ich würde als 1. Mahnung folgenden Text verwenden:
1. Mahnung
Sehr geehrte Fam. XXXXXX,
nachdem die Rechnungen:
1/2009 vom XXXX.2009 über XXX EUR,
2/2009 vom XXXX.2009 über XXX EUR und
3/2009 vom XXXX.2009 über XXX EUR
(Rechnung 3/2009 beinhaltet die Rechnungen 1/2009 + 2/2009)
bis heute noch nicht beglichen wurden muss ich Ihnen jetzt leider die 1. Mahnung zukommen lassen.
Ich bitte die XXX EUR der Rechnung 3/2009 vom XXXX.2009
bis spätestens 31.01.2010 auf das nachstehende Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: XXXX
Bank: XXXX
Konto-Nr.: XXXX
BLZ: XXXX
Freundliche Grüße
XXXX
Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass die Angaben vollständig sind und den Tatsachen entsprechen. Die Mahnung habe ich am _________ (Datum) erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ich würde die Mahnung persönlich übergeben und unterschreiben zu lassen.
Ist das so in Odnung, da ich noch den Geldeingang vom Dezember abwarten will?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich können Sie die Mahnung so zustellen und quittieren lassen. Ergänzen Sie eventuell noch, dass zu der gesetzten Frist der Zahlungseingang auf dem Konto zu verzeichnen sein muss, um hier Klarheit zu schaffen.
Da es sich offensichtlich um Mieten handelt, dürfte eine vertragliche bzw. gesetzliche Regelung zur Fälligkeit greifen.
Befindet sich der Schuldner in Verzug, hat er bei Geschäften an denen Verbraucher beteiligt sind Verzugszinsen i.H.v. 5% Punkten, bei Geschäften ohne Beteiligung von Verbrauchern 8 % Punkte über dem Basiszins zu bezahlen.
Rufen Sie mich einfach mal kurz an.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Strafrecht