Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie die GbR damals aufgekündigt haben, ist die damit verbundene Firma grundsätzlich erloschen und sowohl Sie als auch Ihr Freund haben die gleichen Rechte an den der Firma gehörenden Vermögenswerten, zu denen auch die Domain gehört.
Jedoch kann dies abhängig von der Art, wie Sie damals auseinandergegangen sind, auch anders sein.
Wenn Ihr Freund eine Marke bei dem DPMA eintragen ließ, hat er die stärkeren Rechte an dem Namen und kann Ihnen die .eu Domain streitig machen. Daß er während der Sunrise-Perioden untätig blieb, ist dabei unerheblich.
Ihr Freund kann Sie darauf in Anspruch nehmen, die Domain aufzugeben, Sie müssen diese nicht an ihn abgeben. Sie können natürlich versuchen, diese an ihn zu verkaufen.
Jedoch könnte die Markeneintragung fehlerhaft sein, wenn die .de Domain und die Firma weiter auch Ihnen gehört.
Ob Sie ein Recht an der .de Domain haben, hängt sehr stark davon ab, wie damals die GbR aufgelöst wurde, insbesondere, welche Regelungen über das Gesellschaftsvermögen getroffen wurden.
Vielleicht könnten Sie hierzu noch einige Ausführungen machen?
Ohne diese Ausführungen ist es schwierig, weitere Verhaltensanregungen zu geben.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Hallo,
gekündigt wurde die GbR nicht. Wir haben ein GbR Vertrag gemacht, doch dieser wurde nicht von uns Unterschrieben. Folgendes stand drin:
Auszug aus dem Vertrag:
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Die Gesellschaft ist auf 24 Monate errichtet.
Die Gesellschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gegenüber den Mitgesellschaftern.
...
§ 11 Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus,
a) mit der Wirksamkeit der Kündigung des Gesellschafters,
b) wenn über das Vermögen des Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt hat,
c) wenn Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil des Gesell¬schafters betreiben,
d) im Fall des Todes des Gesellschafters.
(2) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wird es den verbleibenden Gesellschaftern freigestellt die Gesellschaft weiter zu führen.
...
§ 12 Abfindung
(1) Auf den Tag des Ausscheidens ist eine Vermögensübersicht aufzustellen, in die alle Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren wirklichen Werten einzustellen sind.
(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält als Abfindung den entsprechenden Anteil aus der Vermögensübersicht, der seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entspricht. Am Firmenwert sowie am Ergebnis schwebender Geschäfte ist der ausgeschiedene Gesell¬schafter nicht beteiligt.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist binnen sechs Monaten nach Feststellung ohne Ver¬zinsung auszuzahlen.
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Ich habe nie eine Kündigung von dem Freund erhalten. Die Firma wurde von Ihm weitergeführt, als wäre nichts geschehen.
Die Art wie wir auseinander gegangen sind, kann man wie folgt beschreiben:
Wir sind nicht auseinander gegangen. Von einem auf dem anderem Tag, war ich nicht mehr in der Firma. Somit würde ich sagen, wir sind im Streit auseinander gegangen, auch wenn dieser erst anschließend entstanden ist (durch die Trennung).
Macht es einen Unterschied, wann der Namen bei dem DPMA eintragen wurde?
Habe ich mit den genannten Details eine Chance meine EU Domain zu behalten, bzw. dies zu verkaufen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Vertrag nicht unterschrieben wurde, war er nie wirksam, ist daher unbeachtlich.
Wenn die GbR nie gekündigt wurde, existiert diese weiter, jedoch könnte man das damalige Verhalten des Freundes als Kündigung auffassen. Dann haben Sie aber ein Recht auf Auseinandersetzung des Firmenvermögens, d.h. auch ein Recht an der Domain.
Die DPMA-Eintragung ist insofern wichtig, weil der Freund damit die Rechte an dem Namen verbrieft erhalten hat und damit ein Anscheinsbeweis für seine Eigentümerschaft an diesen existiert. Diesen Anscheinsbeweis müssen Sie erstmal vom Tisch bekommen, was aufgrund der Auseinandersetzung des Firmenvermögens aber durchaus möglich ist.
Sie haben durchaus eine Chance, Ihre EU.Domain halten zu können, sollten aber umgehendst, also bitte so schnell wie möglich einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber