Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
B muss die Nutzung der Domain „xyz.com“ unterlassen, wenn er durch die Verwendung dieser Domain die Rechte des A verletzt.
Als Inhaber der Marke „xyz“ kann A von jedermann verlangen, die markenmäßige Verwendung des Begriffs „xyz“ zu unterlassen, wenn durch diese Verwendung eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Auftritt im Internet unter einer bestimmten Domain kann grundsätzlich eine markenmäßige Verwendung der Second-Level Domain darstellen. Die Verwechslungsgefahr liegt nach Ihren Schilderungen vor, da sich beide Internetauftritte mit dem selben Gegenstand beschäftigen.
Es fragt sich allerdings, ob die Nutzung der Domain durch B überhaupt markenmäßig erfolgt. Hierzu müsste eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer kommerziellen Tätigkeit, z.B. zur Bezeichnung von Waren, Dienstleistungen etc. und nicht im privaten Bereich erfolgt. Sie teilen mit, dass hinter dem Auftritt eine Interessengemeinschaft steht. Derartige Tätigkeiten fallen, falls sie nicht einer gemeinschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit dienen, in den privaten Bereich. Eine markenmäßige Verwendung scheidet daher aus, so dass B nicht aufgrund der eingetragenen Marke von A zur Unterlassung aufgefordert werden kann.
Sonstige Unterlassungsansprüche des A, z.B. aus dem Gesichtspunkt des Unternehmenskennzeichen oder des Namensrechts können Ihren Schilderungen ebenfalls nicht entnommen werden. Insbesondere konnte die zuerst begründete Interessengemeinschaft allein durch deren Internetauftritt kein absolutes Namensrecht an der Bezeichnung „xyz“ begründen.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg