Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Wem gehört das Recht an der Domain und dem Kunstnamen?
Das Recht an der Domain und dem Kunstnamen steht Ihnen zu, da Sie beide Bezeichnen „erfunden" haben. Allerdings haben Sie diese Bezeichnungen auch der GmbH zur Verfügung gestellt. Damit darf sich die GmbH so nennen und auch die Domain benutzen.
Dennoch sind die Rechte bei Ihnen.
Sie können aber der GmbH den Namen nicht mehr wegnehmen.
2. Könnte ich die Marke nachträglich eintragen lassen und sichern?
Eine rückwirkende Eintragung der Marke ist nicht möglich. Sie können sich zwar die Marke immer noch eintragen lassen, haben dadurch aber im Moment nicht mehr Rechte gegenüber der GmbH, da Sie dieser ja die Verwendung erlaubt haben.
3. Bisher erlaube ich B & C noch die Emails zu nutzen, könnte ich dies untersagen?
Nein, Sie können nicht ohne Weiteres die Verwendung der Domain und der Emails untersagen.
Soweit es dazu keine anderslautende Vereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag gibt, kann die GmbH den Namen und auch die Domain weiterhin nutzen.