Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Grundsätzlich hat ein Schuldner den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger aufgrund des Verzugs des Schuldners entstanden ist (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB
i. V. mit § 286 BGB
). Mahnkosten sind ein solcher Verzugsschaden.
Dem Grunde nach sind sie deshalb zu ersetzen, wenn sich der Schuldner bei Erhalt der Mahnung bereits in Verzug befindet.
Daraus folgt: Die Kosten für eine erste Mahnung sind nicht zu ersetzen, wenn diese Mahnung erst den Verzug auslöst. Befand sich der Schuldner dagegen bei Erhalt der Erstmahnung schon in Verzug (etwa nach § 286 Abs. 3 BGB
), sind die Mahnkosten zu ersetzen.
II. Daß Verzug eingetreten ist, muß der Gläubiger darlegen und beweisen. Soll der Schuldner durch eine Mahnung in Verzug gekommen sein (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB
), muß der Gläubiger deshalb den Beweis führen (können), daß dem Schuldner das Mahnschreiben zugegangen ist. Der Nachweis, daß das Schreiben abgesendet wurde, genügt nicht.
III. Mahnt der Gläubiger selbst, wird er Kosten in Höhe von ca. 2,50 € pro Mahnschreiben ansetzen können (vgl. AG Brandenburg, Urt. v. 25.01.2007 - 31 C 190/06
). Kosten in Höhe von 25,00 € pro Schreiben sind deutlich überhöht.
IV. Nachdem die Hauptforderung erfüllt wurde, geht es nur noch um die Mahnkosten.
Insoweit ist zu klären, ob dem Gläubiger überhaupt ein Kostenersatz zusteht. Hat das erste Mahnschreiben, das Sie erhalten haben, erst den Verzug ausgelöst, sind die Kosten für dieses Schreiben - wie oben erläutert - nicht zu ersetzen. Ein Kostenersatz kommt dann nur für spätere Mahnungen in Betracht, wobei nicht 25,00 €, sondern allenfalls ca. 2,50 € pro Schreiben zu zahlen sind.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Antwort
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hallo, herr trettin,
vielen dank für diese ausführliche antwort.
eine erste mahnung haben wir ja gar nicht erhalten..sie wird, wie diese, wohl auch per mail geschickt worden sein...
wie will ebeweisen, dass er sie erschickt und wir sie bekommen haben?
können in den mahngebühren nicht auch verzugszinsen eingerechnet worden sein? ist es hilfreich, jetzt einfach ca € 3.- für die 2. mahnung zu schicken und fertig?
vielen dank und freundliche grüsse,
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie die erste Mahnung, die der Gläubiger angeblich versendet hat, nicht erhalten haben, wird der Gläubiger einen Zugangsnachweis naturgemäß nicht führen können.
In diesem Fall ist das zweite vom Gläubiger versendete Mahnschreiben die "Erstmahnung". Ob dem Gläubiger dafür ein Kostenersatz zusteht, richtet sich - wie ausgeführt - danach, ob Sie sich bei Erhalt dieser Mahnung schon in Verzug befanden. Ein Verzugseintritt durch eine vorangegangene Mahnung scheidet dabei aus, weil Sie zuvor ja gerade keine Mahnung erhalten haben. Sie müßten deshalb prüfen, ob ein Verzug ohne Mahnung eingetreten ist, z. B. nach der "30-Tage-Regel" (§ 286 Abs. 3 BGB
). Ist das nicht der Fall, hat erst das Ihnen zugegangene Schreiben den Verzug ausgelöst, so daß dem Gläubiger dafür kein Kostenersatz zusteht.
Ungeachtet dessehn können Sie dem Gläubiger natürlich die Kosten für das - aus Ihrer Sicht erste - Mahnschreiben ersetzen und hoffen, daß die Angelegenheit damit dann erledigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt