Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
Gem. § 33 II 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
darf die Stromversorgung durch das Versorgungswerk bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung zwei Wochen nach Androhung eingestellt werden.
Dies gilt jedoch gem. § 33 II 2 AVBEltV nicht, wenn Sie darlegen können, dass die Einstellung der Stromversorgung ausser Verhältnis zu der nichterfüllten Zahlungsverpflichtung steht.
Des weiteren muss die Aussicht bestehen, dass Sie der Zahlungsverpflichtung nachkommen werden.
Hier haben Sie, sofern ich Ihre Informationen richtig verstanden habe, die Abschläge mittlerweile gezahlt. Die Mahnkosten sind jedoch noch nicht beglichen worden.
Handelt es sich um Mahnkosten geringer Summe, so ist die Einstellung der Stromversorgung wohl unverhältnismäßig im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck, sofern Sie gewillt sind, die Mahnkosten zu begleichen.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Verhältnismäßigkeit jedoch abhängig davon, in welcher Höhe hier offene Forderungen seitens des Energieversorgers bestehen und inwiefern Sie hier guten Willen zur Begleichung der Forderung zeigen.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Eine Nachfrage habe ich allerdings.
Die Mahnkosten beliefen sich mittlerweile auf rund 150€. Wohlgemerkt, dies sind nur Mahngebühren. Meine regulären Abschlage habe ich Monat für Monat geleistet, leider immer 3-4 Tage später als gefordert.
Ich konnte eine Sperre abwenden, indem ich den ausstehenden Betrag jetzt gezahlt habe. Aber kann dies ein berechtigter Grund für meinen Strom- und Gasversorger sein die Lieferung zu stoppen ?
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Aus der AVBEltV ist eine konkrete Summe nicht zu entnehmen, ab der eine Sperrung verhältnismäßig ist.
Die StromGVV z. B. sieht eine Sperre z. B. ab einer offenen Forderung in Höhe von 100,00 € als möglich und verhältnismäßig an.
Hier kämen dann jedoch noch andere Faktoren zum Tragen. Leben Sie mit minderjährigen Kindern in der besagten Stromversorgungseinheit, so wird eine Sperre nicht verhältnismäig sein. Leben Sie jedoch als Single in der Wohneinheit, so dürfte eine Sperre wiederum durchaus verhältnismäßig sein.
Jedenfalls dürfte der Stromversorger nach Ihrer mittlerweile getätigten Zahlung die Sperre nicht mehr durchführen.
Mit freundlichem Gruß,
Türk
Rechtsanwältin