Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage!
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Besuch bei einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Denn durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Bewertung komplett anders ausfallen.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei der Gesamtschuld haftet jeder Schuldner auf die ganze geschuldete Leistung.
Der Gläubiger der Leistung darf zwar insgesamt nur einmal die Leistung annehmen, er kann aber jeden der Schuldner nach seiner Wahl in Anspruch nehmen.
Natürlich soll derjenige, der vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, die Schuld nicht endgültig alleine tragen.
Über die endgültige Verteilung der Schuld entscheidet die Ausgestaltung des Innenverhältnisses.
Aus dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner ergibt sich die Verpflichtung jeden Schuldners an der Befriedigung des Gläubigers mit zu wirken.
Ein Verstoß führt nach allgemeinen Regeln zur Schadensersatzpflicht.
Bei schuldhafter Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht erstreckt sich dieser auch auf die Prozeßkosten.
Dem Leistenden steht dann im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner insoweit zu,als er über den auf ihn anfallenden Anteil hinaus gezahlt hat.
Durch die Nichtzahlung haben Sie gegen diese Pflicht verstoßen, so dass Sie sich schon damals im Verzug befanden und der 2. Schuldner musste deshalb für Sie zahlen.
Dem zweiten Schuldner ist damit ein Schaden in Höhe der Anwaltskosten entstanden, so dass Sie diese auch tragen müssen.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage beantwortet und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
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