Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sollten sie dem Anwalt mitteilen, dass in der Forderungsaufsestellung Zahlungen nicht vermerkt wurden ( 1. Rate).
Auf diesen "Vergleich"- wie der Anwalt es nennt würde ich mich nicht einlassen. Allenfalls bleibt zu prüfen, ob die Kosten der Beantragung des Mahnbescheides unter Umständen zu erstatten sind, weil eine Rate zu spät kommt. Hierfür genügt die Kontrolle des Mahnbescheides nicht, vielmehr ist hier ein genauer historischer Ablauf, wann etwas fälliug war und wann gezahlt wurde, nötig.
Es ist wichtig zu prüfen, ob ihre erste Zahlung zwar nach Fälligkeit , aber vor Beantragung des Mahnbescheides eingegangen ist. In diesem Fall wären die Kosten des Mahnbescheides nicht ihnen anzulasten.
Von dem Vergleich möchte ich abraten, da hier neben den Mahnbescheidgebühren auch die Gebühren für den Vollstreckungsbescheid sowie die anwaltliche Vertretung lauern.
Vielmehr sollten sie dem Anwalt mitteilen, dass die Rückforderung gestunded war und bereits vollständig erledigt ist. Sie sollten darauf hinweisen, dass damals eine Zinszahlung nicht vereinbart war und sie wegen der regelmäßigen Zahlung auch keinen Grund für Mahnungen oder die Rechtsverfolgung gegeben haben, was Voraussetzung der Kostenerstattung wäre. Sie sollten auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Forderungssicherung obsolet ist, da die Hauptforderung komplett erloschen ist.
Allenfalls bei der Nebenforderung bliebe- in Abhängigkeit von Geldeingang und Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes sowie des Zeitpunktes der Beantragung des Mahnbescheides - Prüfungsbedarf.
Sie sehen sich also außer Stande hier den Widerspruch zurückzunehmen, da die angebotene Ratenzahlung wegen des Erlöschens der Hauptforderung kein geeigneter Vergleichsausgangspunkt ist.
Ich mache sie darauf aufmerksam, dass wenn der mahnbescheid aufgrudn von Unpünktlichkeit einer Rate erlassen wurde sie die Kosten des Mahnverfahrenstragen, wenn das Geld bei Beantragung des Mahnbescheides bzw. Einschaltung des Anwaltes noch nicht da war. Folglich sollten sie ihren Standpunkt bezüglich der Hauptforderung vertreten und untermauern, sich gegebenenfalls aber bezüglich der Verfahrenskosten ( 72,00 €) mit der anderen Seite einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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