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Mahnbescheid widersprochen

27. September 2016 12:34 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag
Ich habe mit einem Gasanbieter eine Ratenzahlung für die von ihm geforderte Nachzahlung vereinbart. 5 mal 70,- euro und eine Schlussrate mit 55,27.
Die erste Rate kam nicht pünktlich zum Fälligkeitsdatum an.
Es wurde ein Mahnbescheid zugestellt aber erst nach Eingang der 1. Rate. Diesem habe ich zum Teil widersprochen, da ich ja zu diesem Zeitpunkt bereits eine Zahlung von 140,- Euro geleistet habe ( 2 Raten )
Den Verfahrenskosten widersprach ich insgesamt.
Zwischenzeitlich ist die Schuld komplett beglichen. Datum der Schlußrate war der 10.08.16. (Eingang beim Netzbetreiber 04.08.16).
Jetzt habe ich von einem Anwalt Post bekommen ich soll den Widerspruch zurück nehmen
Anbei die Zeilen des Anwalts

Sehr geehrte.......

leider haben Sie gegen den von uns beantragen Mahnbescheid Widerspruch erhoben, sodass weitere Kosten entstanden sind. Unsere Mandantin ist gerne bereit, Ihnen eine Ratenzahlung in Höhe von 70,00 € monatlich zu gewähren.

Den aktuellen Forderungsstand können Sie dem nachfolgenden Forderungskonto entnehmen:
15.02.16 , 04.03.16 339,27
Stand am 05.04.16 339,27 1,28
06.04.16 Mahngebühren
06.04.16 Geschäftsgebühr 58,50
06.04.16 Postentgeltpauschale, aus 2300 11,70
Stand am 20.04.16 339,27 1,86 70,20
21.04.16 Auskunftsgebühr 4,00
21.04.16 Minderung 3305 -29,25
21.04.16 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers 45,00
21.04.16 Gerichtskosten Mahnbescheid 32,00
21.04.16 Postentgelt (aus 3305) 9,00
21.04.16 Porto MB 2,00
Stand am 25.04.16 339,27 2,05 132,95
26.04.16 Zahlung beim Mandant 26.04.16 70,00 60,00
Stand am 01.05.16 339,27 2,28 72,95
02.05.16 Zahlung beim Mandant 02.05.16 70,00 70,00
Stand am 18.05.16 339,27 2,94 2,95
19.05.16 Verfahrensgebühr 36,00
19.05.16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen(Pauschale) 7,20
19.05.16 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers -45,00
19.05.16 Gerichtskosten
Stand am 31.05.16 339,27 3,44 1,15
01.06.16 Zahlung beim Mandant 01.06.16 70,00 65,41 3,44 1,15
Stand am 30.06.16 273,86 0,94
01.07.16 Zahlung beim Mandant 01.07.16 70,00 69,06 0,94
Stand am 03.08.16 204,80 0,79
04.08.16 Zahlung beim Mandant 04.08.16 55,27 54,48 0,79
Stand am 25.09.16 150,32 0,91


Saldo der Hauptforderungen
150,32 EUR

Saldo der Zinsen auf die Hauptforderungen
0,92 EUR

Saldo der unverzinslichen Kosten
72,00 EUR

Summe der Einzelsalden
223,24 EUR

Voraussetzung für das Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung ist, dass Sie den von Ihnen erhobenen Widerspruch bei dem Amtsgericht Coburg zurücknehmen. Sobald Sie den Widerspruch zurückgenommen haben, werden wir einen sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Bitte legen Sie gegen diesen keinen Einspruch ein, da der Vollstreckungsbescheid lediglich zur Forderungssicherung unserer Mandantschaft dienst. Solange die Ratenzahlung von Ihnen pünktlich eingehalten wird, werden keine weiteren Maßnahmen eingeleitet.
Sofern wir bis zum 05.10.2016 keine Nachricht über die Widerspruchsrücknahme erhalten, werden wir ein gerichtliches Verfahren einleiten, welches mit weiteren von Ihnen zu tragenden Kosten verbunden ist.
Mit freundlichen Grüßen

......

Bei der Aufstellung ist auch die erste Rate nicht vermerkt.
Wie soll ich mich denn jetzt verhalten?
Ich sehe keinen Grund, dem Gläubiger, wie gefordert, weitere Raten zu bezahlen.
Vielen Dank für eine schnelle Antwort

27. September 2016 | 13:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst sollten sie dem Anwalt mitteilen, dass in der Forderungsaufsestellung Zahlungen nicht vermerkt wurden ( 1. Rate).

Auf diesen "Vergleich"- wie der Anwalt es nennt würde ich mich nicht einlassen. Allenfalls bleibt zu prüfen, ob die Kosten der Beantragung des Mahnbescheides unter Umständen zu erstatten sind, weil eine Rate zu spät kommt. Hierfür genügt die Kontrolle des Mahnbescheides nicht, vielmehr ist hier ein genauer historischer Ablauf, wann etwas fälliug war und wann gezahlt wurde, nötig.

Es ist wichtig zu prüfen, ob ihre erste Zahlung zwar nach Fälligkeit , aber vor Beantragung des Mahnbescheides eingegangen ist. In diesem Fall wären die Kosten des Mahnbescheides nicht ihnen anzulasten.

Von dem Vergleich möchte ich abraten, da hier neben den Mahnbescheidgebühren auch die Gebühren für den Vollstreckungsbescheid sowie die anwaltliche Vertretung lauern.

Vielmehr sollten sie dem Anwalt mitteilen, dass die Rückforderung gestunded war und bereits vollständig erledigt ist. Sie sollten darauf hinweisen, dass damals eine Zinszahlung nicht vereinbart war und sie wegen der regelmäßigen Zahlung auch keinen Grund für Mahnungen oder die Rechtsverfolgung gegeben haben, was Voraussetzung der Kostenerstattung wäre. Sie sollten auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Forderungssicherung obsolet ist, da die Hauptforderung komplett erloschen ist.

Allenfalls bei der Nebenforderung bliebe- in Abhängigkeit von Geldeingang und Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes sowie des Zeitpunktes der Beantragung des Mahnbescheides - Prüfungsbedarf.

Sie sehen sich also außer Stande hier den Widerspruch zurückzunehmen, da die angebotene Ratenzahlung wegen des Erlöschens der Hauptforderung kein geeigneter Vergleichsausgangspunkt ist.


Ich mache sie darauf aufmerksam, dass wenn der mahnbescheid aufgrudn von Unpünktlichkeit einer Rate erlassen wurde sie die Kosten des Mahnverfahrenstragen, wenn das Geld bei Beantragung des Mahnbescheides bzw. Einschaltung des Anwaltes noch nicht da war. Folglich sollten sie ihren Standpunkt bezüglich der Hauptforderung vertreten und untermauern, sich gegebenenfalls aber bezüglich der Verfahrenskosten ( 72,00 €) mit der anderen Seite einigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

ANTWORT VON

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