Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist es in Ihrem Fall problematisch, dass die Angelegenheit schon recht alt und damit bestimmte Einzelheiten schwer zu beweisen oder nachzuvollziehen wären.
Wenn Sie das Geld aus dem Darlehensvertrag nie erhalten haben und der Bekannte dennoch einen Titel erwirkt und die Rückzahlung fordert, so sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betruges und sogar Nötigung wegen den persönlichen Nachstellungen und Belästigungen stellen.
Das der Titel in der Welt ist, ist misslich aber nur noch schwer bis unmöglich zu korrigieren. Dass Sie den Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht erhalten haben kann man zwar im Rahmen einen Wiedereinsetzungsverfahrens aufklären, jedoch wird dies wohl nur in seltenen Fällen gelingen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233 ZPO
ist es erforderlich dass nach § 234 ZPO
Fristen eingehalten werden:
(1) 1Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 2Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Welche jedoch meines Erachtens schon abgelaufen sein dürften. Sofern Sie darüber hinaus bei der Zustellungsadresse gemeldet aber nicht wohnhaft waren, so würde Ihnen dies auch negativ angelasstet werden, da damit dann eine ordnungsgemäße Zustellung beweisbar wäre, da Sie für Briefe an Ihrer Meldeadresse verantwortlich sind.
Denkbar bleibt Ihnen dann nur die Möglichkeit im Rahmen des Vollstreckungsverfahren Einwände zu erheben, namentlich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
. Die Möglichkeiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage vorzugehen, sind aber erheblich im Sinne der Präklusion eingeschränkt.
Zuletzt wäre darauf hinzuweisen, dass ein Titel welcher 1998 erwirkt worden ist, nach 30 Jahren abschließend verjährt und nicht mehr geltend gemacht werden kann. Demzufolge ist der Titel mit Ablauf des Jahres 2028 verjährt.
Hinsichtlich den Zinsen besteht eine Besonderheit. Diese unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren, sofern diese nicht in einem gesonderten Festsetzungsverfahren neu tituliert wurden, was häufig nicht der Fall. Dezufolge ist die Zinsforderung falsch, denn rückwirkend können nur die letzten drei Jahre nach dem Aktuellen gefordert werden, sprich 2018, 2017, 2016, 2015. Die Übrigen Jahre sind verjährt und können im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage, sofern diese durch Gerichtsvollzieher beigetrieben werden vor Gericht angefochten werden.
Auch hinsichtlich des Haftbefehls übertreibt der Bekannte deutlich, was nachhaltig an Nötigung erinnert. Ein Haftbefehl wegen "Schulden" kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht abgegeben wird. Dann kann der Gläubiger einen Antrag auf Haftbefehl stellen. Dies ist ein sog. Beugehaftbefehl und dient allein dem Umstand den Schuldner zur Abgabe der Verögensauskunft zu beugen (zwingen). Mehr und nicht weniger. Dieser Haftbefehl ist aber nicht international durchsetzbar, sondern ausschließlich in Deutschland.
Fazit: Gegen den zivilrechtlichen (falschen) Titel wird man nur wenig machen können aufgrund des erheblichen Zeitverlaufs. Jedoch kann man ggf. strafrechtlich noch gegen vorgehen, was Sie auch tun sollten. Im Zuge einer Verurteilung der Gegenseite könnte man dann zumindest noch die Aussetzung der Vollstreckung eventuell durchsetzen und einen Wiedereinstieg für ein Verfahren der Titelanfechtung versuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geerhrter Herr Rechtsanwalt,
besten Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe noch eine Frage. Der Gegner schreibt mir in seinen Mails immer wieder folgenden Satz: "Da Sie meiner, Ihnen hinlänglich bekannten Forderungsaufstellung niemals widersprochen haben, gilt die im Anhang befindliche Aufstellung somit als unstrittig und als Basis für die weitere Berechnung". Ist dies so richtig?
Besten Dank für die Beantwortung der Nachfrage.
Freundliche Grüsse
Ihre weitere Frage möchte ich gern beantworten.
Dies ist sachlich falsch. Sie können der Forderung immer noch ungehalten außergerichtlich widersprechen und haben auch nichts durch "Nichtstun" anerkannt. Dies gilt insbesondere für die Zinsen die falsch sind
Jedoch gerichtlich widersprechen wird, wie oben dargestellt schwierig und darauf kommt es insoweit letztlich an. Hier bliebe aber auch noch die Möglichkeit die Zinsen anzufechten.
Andererseits wird er die Forderung im Ausland nur schwer durchsetzen lassen können, denn dazu müsste er zunächst einmal den Titel im Ausland anerkennen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt