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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich verjährt eine titulierte Forderung erst nach 30 Jahren. Es gibt einzelne Entscheidungen, dass nach einer kürzeren Spanne die Forderung verwirkt ist, allerdings müssen dann zusätzlich Umstände hinzukommen. Der BGH hat im Jahr 2013 entschieden, dass allein der Umstand, dass aus einem Titel 13 Jahre nicht vollstreckt wurde, nicht zur Verwirkung führt.
Eine eindeutige Antwort ist daher nicht möglich. Es wird voraussichtlich auch darauf ankommen, ob Ihre Freundin seit der Titulierung mehrfach umgezogen ist und die Auffindung dadurch erschwert hat.
Ob und unter welcher Anschrift der Titel zugestellt wurde, müsste ggf. überprüft werden. Wenn Ihre Freundin tatsächlich Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nicht erhalten hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Gericht beantragt werden. Das setzt aber voraus, dass die Zustellung nicht da erfolgt ist, wo Ihre Freundin damals gewohnt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller
06.04.2017 | 08:29
Die adresse auf dem Vollstreckungstitel und das Mein Freundin sind gleich.
In diesem sinne gebe es denn kein grund warum dieser Vollstreckungstitel nicht vorher vollstreckt wird seitens der Glaubiger. Nach 18 Jahr muss man vermuten, das von der Vollstreckungstitel nicht mehr kommt, (auch wenn man keine kenntnisse vom Vollstreckungstitel hatte). Sicherlich mussen die Glaubiger Auslisten welche Versuch er Unternommen hat dieser Titel zu vollstrecken.
Mfg.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.04.2017 | 08:37
Sehr geehrter Fragesteller,
in ihren Ausführungen kann ich keine konkrete Nachfrage erkennen. Gleichwohl: wenn Ihre Freundin seit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides unter der selben Anschrift gelebt hat und keinerlei Vollstreckungsversuche in dieser Zeit unternommen worden sind, kann die Berufung auf die Verwirkung nach der Rechtsprechung unter Umständen Erfolg haben.
Ihre Freundin sollte sich unter diesen Umständen zumindest zunächst auf die Verwirkung gegenüber dem Gläubiger berufen und sich darlegen lassen, welche Vollstreckungsversuche in der Vergangenheit unternommen worden sind, beziehungsweise aus welchem Grunde diese Versuche unterblieben sind.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel