Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Der Lieferant war rechtlich nicht dazu verpflichtet, auf das Ratenzahlungsangebot des Gastromen einzugehen und durfte den Mahnbescheid beantragen, da Verzug im SInne von § 286 BGB
vorgelegen haben dürfte. Die Mehrkosten wie z.B. Rechtsverfolgungskosten und Zinsen (§ 288 BGB
) sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen.
Gegen den Mahnbescheid kann gleichwohl Widerspruch eingelegt werden (ein entsprechendes Formular müsste dem Mahnbescheid beigelegen haben), zumindest bezüglich der Zuvielforderung in Höhe von € 50,00 wird dieser Erfolg haben.
Dem Gastronomen ist zu raten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung seiner Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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