Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen möchte ich anhand Ihrer relativ geringen Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen.
Zunächst möchte ich festhalten, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die genaue Kenntnis relevanten Unterlagen wie etwa des Fitnessvertrages, der Kündigung, des Mahnbescheids etc. nicht möglich ist. Daher kann Ihnen im Folgenden lediglich eine tendenzielle Einschätzung gegeben und Grundsätzliches aufgezeigt werden.
Ad 1. und 2.
Da Sie Ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung zweimal in Folge nicht nachgekommen sind, hat das Fitnessstudio den Fitnessvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt. Damit wurde das Vertragsverhältnis beendet, so dass Sie auch keinen Anspruch mehr auf Empfang von Leistungen (Nutzung des Fitnessstudios) haben. Der Gewinn, den das Fitnessstudio bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Laufzeitvertrages erwirtschaftet hätte und der diesem nunmehr entgangen ist, ist grundsätzlich erstattungsfähig. Allerdings dürfte dieser grundsätzlich nicht in den vollen weiteren Monatsbeträgen liegen, da sich das Fitnessstudio auch die durch die Beendigung des Vertrages ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss, d.h. dasjenige, was dadurch erspart wird, dass Sie das Fitnessstudio nicht mehr nutzen.
Ad 3.
Hinsichtlich der Schreibkosten (für die "Erstellung des Bescheides") sind weitere Informationen nötig, da hier nicht ersichtlich ist, wie sich diese Kosten zusammensetzen. Gegebenenfalls sind diese pauschal berechnet worden.
Soweit die Schreibkosten „Mahnkosten" darstellen, so beachten Sie zunächst bitte, dass Mahngebühren erst verlangt werden dürfen, wenn Verzug eingetreten ist. Der Gläubiger darf pauschal keine Gebühren verlangen, die höher sind als der zu erwartende Schaden (§ 309 Nr. 5a BGB
). Es sind deshalb nur diejenigen Kosten in Rechnung zu stellen, die tatsächlich durch die Mahnung angefallen sind. Allgemeine Verwaltungskosten für Personal oder Computer dürfen grundsätzlich nicht berechnet werden. Eine Mahngebühr zwischen etwa 2,00 EUR und 3,00 EUR ist daher grundsätzlich angemessen. Eine genaue gesetzliche Vorgabe gibt es jedoch nicht; die Grenzen werden durch die Rechtsprechung entwickelt. Verwiesen sei an dieser Stelle etwa auf OLG München (Urteil vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11
), OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13
), LG Hamburg (Urteil vom 06.05.2014, Az. 312 O 373/13
).
Erneut weise ich darauf hin, dass auch dies einer genauen rechtlichen Prüfung bedarf und daher in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden kann.
Ad 4.
Was die Rücklastschriftgebühren anbelangt, so berechneten Geldinstitute normalerweise lediglich Beträge zwischen 3,00 EUR und ca. 8,00 EUR für eine Rücklastschrift. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG S-H, 26.03.2014, Az. 2 U 7/12
) befand beispielsweise, dass eine Pauschale von 10,00 EUR, die ein Mobilfunkanbieter seinen säumigen Schuldners abverlangte, nicht zulässig sei. Nach Beschluss des OLG Brandenburg (Beschl. v. 24.02.2012, Az.: 7 W 92/11
) darf ein Mobilfunk-Anbieter keine pauschale Gebühr im Falle einer Rücklastschrift erheben, zumindest dann nicht, wenn diese deutlich über dem von Banken normalerweise berechneten Entgelt liegt. Grundsätzlich gilt also, dass Rücklastschriftgebühren immer nur in der Höhe verlangt werden dürfen, in der dem Gläubiger tatsächlich auch entsprechende Kosten entstanden sind, d.h. pauschale und überhöhte Gebühren sind grundsätzlich nicht zulässig.
Ich hoffe, zu Ihren Fragen verständlich Stellung genommen und Ihnen bis hierhin weitergeholfen zu haben. Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zur Verfügung. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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