Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Widerspruch ist in Ihrem Fall nur dann ratsam, wenn Sie auch nachweisen können, dass der Vertrag mit dem Auszug beendet wurde. Der Auszug allein reicht insofern nicht aus, da auch nach dem Auszug der Vertrag mit der Telekom weiterlaufen kann und somit Monat für Monat die Grundgebühren zu zahlen sind. Dieser Nachweis wird durch die fehlende Kündigungsbestätigung erschwert.
In Ihrem Fall ist es ratsam, den Nachmieter zu befragen, wann dieser seinen Telefonanschluss bekommen hat und ob er einen eigenen Vertrag mit der Telekom geschlossen hat. Denn über einen Wohnungsanschluss kann nur ein Vertrag laufen. Hat der Nachmieter einen eigenen Vertrag, so kann Ihr Vertrag über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Bestand haben.
Es kommt also darauf an, ob Sie Ihren Nachmieter erreichen. Dies sollte schnell geschehen, da Sie den Widerspruch innerhalb von einer Woche (2 Wochen ab Zustellung) einlegen müssen. Eventuell hilft es auch, direkt bei der Telekom anzurufen und sich zu informieren.
Die genauen Erfolgsaussichten eines Verfahrens sind aufgrund Ihrer Angaben nicht zu klären. Da jedoch keine Kündigungsbestätigung vorliegt, schätze ich sie eher als gering ein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
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