Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Onlineanfrage darf ich wie folgt beantworten:
Sie können bei einem gegenseitigen Vertrag von diesem nach § 323
, 349 BGB
durch Rücktrittserklärung zurücktreten.
Wortlaut des § 323 Abs. 1 BGB
:
"Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten."
Problematisch erscheint mir in diesem Zusammenhang der Umstand, dass Sie am 26.08.2006 eine Nachfrist zum 31.08.2006 gesetzt haben und daraufhin T - Online Ihnen anbot, die FritzBox im Laden abzuholen. Da im T-Punktladen keine Fritzbox vorrätig war, ist T - Online nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage ab dem 31.08.06 im Leistungsverzug. Allerdings könnte es für Sie diesbezüglich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu Beweisproblemen kommen, wenn nämlich von T - Online bestritten wird, dass keine geeigneten Router in den Geschäften vorrätig waren.
Um den sichersten Weg einzuschlagen sollten Sie daher Ihre Vertragsunterlagen dahingehend einsehen, ob die Lieferung einer FritzBox im Leistungsangebot des Vertrages eingeschlossen war.
Wenn ja, so können Sie sofort vom Vertrag zurücktreten. Hierzu sind sie gemäß §§ 323 Abs. 1 BGB
berechtigt.
Wenn nein, so hat sich mit Schreiben von T - Online vom 30.08.06 der Leistungsumfang des Vertrages dahingehend konkretisiert, dass Sie eine FritzBox in einem der T - Punkt Läden erhalten sollen. Da dies augenscheinlich nicht der Fall ist, sollten Sie im letztgenannten Fall T - Online nochmals unter Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung auffordern, Ihnen verbindlich mitzuteilen, in welchem T - Punkt Laden und an welchem Tag Sie die Ware beziehen können.
Der genannte Weg ist für Sie leider beschwerlich. Birgt jedoch nicht die oben genannte Beweisproblematik in sich.
Eine Fristsetzung ist im Übrigen entbehrlich, wenn die Voraussetzungen von § 323 Abs. 2 vorlägen.
Wortlaut des § 323 Abs. 2 BGB
:
" Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen."
Zwar wurden Sie von T - Online zum T - Punkt Laden verwiesen und von diesem wieder zurückverwiesen. Ich denke jedoch nicht , dass dies eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung i. S. v. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
der T-Online ist, sondern vielmehr mit organisatorischen Schwachstellen in Verbindung zu bringen ist.
Bezüglich dem Rücktrittsgrund des § 323 Abs. 2 Nr. 2 greifen wiederum die oben genannten beweisrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des Rücktrittsgrundes des § 323 Abs. 2 Nr. 3 wäre eine gerichtliche Abwägungsentscheidung zu treffen. Deren Ausgang ist nur schwer abschätzbar, sodass ich Ihnen zu oben genanntem Weg der nochmaligen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung raten möchte.
Angesicht der besonderen Umstände des Vorganges sollte die Frist nicht länger als eine Arbeitswoche betragen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen einen alsbaldigen DSL Zugang mit der FritzBox.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Übrigens:
Sollte es zum Rücktritt kommen, so ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seit der Schuldrechtsmodernisierung gemäß § 325 BGB
dadurch nicht ausgeschlossen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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