Sehr geehrter Ratsuchender,
mit den von Ihnen gemachten Angaben und dem ausgelobten Einsatz ist es mir möglich, im Rahmen dieses Forums Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Ein formwirksames notarielles Schuldanerkenntnis stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO
dar. Mit dieser Urkunde kann ein Gläubiger unverzüglich die Zwangsvollstreckung betreiben.
Die Unterzeichnung einer solchen Urkunde ist m.E. nur sinnvoll, wenn sich Schuldner und Gläubiger einig sind, dass die geschuldete Forderung dem Grunde und der Höhe nach besteht.
Ein Mahnbescheid ist noch kein Vollstreckungstitel. Gegen diesen kann man zwei Wochen nach Zustellung, ganz oder zum Teil, Widerpsruch erheben. Dann wird, sofern vom Gläubiger im Mahnbescheidsantrag angegeben (was wahrscheinlich sein dürfte), das Verfahren an das zuständige Gericht abgeben. Dort muss der Antrag dann vom Gläubiger, wie bei einer Klage, begründet werden.
Wird kein Widerpsruch eingelegt, so ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Der VB steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich, es kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Konkret auf Ihren Fall bezogen, wäre es daher nicht zu empfehlen, ein notarielles Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, wenn die Höhe der Forderung von Ihnen bestritten wird.
Sofern es keine Möglichkeit gibt, sich mit der Bank außergerichtlich zu einigen, müsste daher zum Mahnbescheid geraten werden, da nach Widerspruch in einem gerichtlichen Verfahren die tatsächliche Höhe festegestellt werden kann. Der Bank dürfte hier die Beweislast obliegen.
Die Frage der Verjährung lässt sich ohne tieferen Einblick nicht so beantworten. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB
beträgt drei Jahre, die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist § 199 BGB
. Es bestehen jedoch zahlreiche Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen oder sie von neuem beginnen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass hier nur eine grobe Orientierung gegeben werden kann. Genauere Angaben können im Rahmen dieses Forums, ohne Sichtung von Unterlagen nicht geleistet werden. In Anbetracht der von Ihnen gemachten Angaben kann ich nur empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ob Beratungs/bzw Prozesskostenhilfe möglich ist, hängt von Ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Zur Prozesskostenhilfe finden Sie diese in den §§ 114
, 115 ZPO
.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Angaben gedient zu haben. Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
O. Aretz
Rechtsanwalt
ra-aretz@arcor.de
Hallo und danke nochmals!
Ihr Zusatz, mich in der (Gesamt-)Angelegenheit an einen Anwalt zu wenden ist gut....---> siehe mein "P.S." --- WIE kriege ich das jedoch so bewerkstelligt, dass mein Fall (wie auch immer er ausgeht [hoffe natürlich in meinem Sinne]) seriös und versiert vertreten werden kann...? Wie finde ich "DEN" Anwalt, sofern es ihn gibt?
MFG
MB
Guten Tag,
grundsätzlich gehe ich mal davon aus, dass jeder Kollege der sich dieses Falles annimmt, mit vollem Einsatz an die Sache rangeht.
Wenn es hier in der Tat um Streitwerte in der benannten Größenordnung geht (1,5 Mio?!) so stellt dies für den Anwalt auch ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko dar.
Unter Umständen müsste das Mandant einzeln versichert werden.
Ob dazu jeder Anwalt bereit ist, kann ich nicht beurteilen.
Adressen von Anwälten in Ihrer Nähe gibt es über 123recht, oder den Deutschen Anwaltverein, dort kann man auch nach Spezialisierungen in Ihrem Problemkreis suchen.
Selbstverständlich können Sie mich auch gerne per Mail kontaktieren und mir den ganzen Fall schildern, dann lässt sich vielleicht besser eine Einschätzung abgeben.
Mit freundlichen Grüssen
O. Aretz
Rechtsanwalt
ra-aretz@arcor.de