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Mängelrechteausschluss bei Autokauf

| 28. August 2020 11:43 |
Preis: 25,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Wiese

Zusammenfassung

Hat der Käufer Anspruch auf Kostenbeteiligung bei einem Mangel, der nach dem Autokauf entdeckt wurde?

Beim Verkauf eines gebrauchten Autos kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer den Mangel nicht kannte. In diesem Fall haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die nach der Übergabe entdeckt werden, es sei denn, er hat sie arglistig verschwiegen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

C verkauft seinen gebrauchten PKW an T.


Der KV stammt aus der Seite mobile.de und ist mit "Muster-Kaufvertrag fpr ein gebrauchtes Fahrzeug" überschrieben
Der KV hat folgenden Inhalt

1.Fahrzeug
2. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt verkauft. Bestimmte Zusicherungen sind unter Ziffer 3 zusammengefasst. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche asu Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.
3. Der Verkäufer sichert Folgendes zu:
Der Verkäufer ist unbeschränkter Eigentümer von Zubehör und Fahrzeug
Das Fahrzeug weist eine Gesamtfahrleistung von 22000 km auf.
Das Fahrzeug hat keinen Unfallschaden erlitten, seit es im Eigentum des Verkäufers war. (nicht angekreuzt) Oder: Das Fahrzeug hatte folgende Unfallschäden/Beschädigungen (angekreuzt): Stoßstange vorne u. Kotflügel gewechselt. (handschriftlich vermerkt).
5. Der Verkäufer erklärt folgendes:
Das Fahrzeug hatte nach Kenntnis des Verkäufers 2 Vorbesitzer.
Das Fahrzeug wurde nicht gewerblich genutzt.
Das Fahrzeug ist kein Importfahrzeug
6.Ummeldung
Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Übergabe umzumelden.
7.Sondervereinbarungen
AUto wird schnellstmöglich ab-/umgemeldet
8.KFZ-Unterlagen
Der Käufer hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und II vom Verkäufer erhalten
9. Bezahlung
Der Verkäufer hat vom Käufer den Kaufpreis i.H.v. 10700€ erhalten.
10. Übergabebestätigung
Käufer bestätigt Erhalt des Fahrzeuges am 25.08.2020 um 20:50 in Berlin

Bei Verkauf des Fahrzeuges wurde das Auto auf Mängel untersucht und probegefahren. T ist zudem von Beruf Autohändler.

Am 27.08.2020 meldet sich der T bei C mit der Mitteilung er habe bei erneuter Untersuchung des Fahrzeuges festgestellt, dass die Verdeckung des sich unter dem Sitz befindlichen Airbags abegeplatzt sei. Nachdem er das Auto zu einer Niederlassung des Herstellers brachte, teilte er diesem mit, dass das Auto aufgrund dieses Mangels nicht durch den TÜV kommen würde, die Kosten bei 420€ liegen würden und der Mangel für den Verkäufer erkennbar gewesen sein muss.

T verlangt nun von C hälftige Beteiligung an den Reparaturkosten und verweigert bis zur Zahlung von 210€ die Ummeldung des PKW.

C teilte dem T mit, dass die Mängelhaftungsansprüche vertraglich ausgeschlossen seien und er somit auch nicht für die Verkleidung des Airbags hafte. Weiterhin hatte er hiervon keine Kenntnis. Dass dem T dies nicht bereits bei gemeinsamer Untersuchung vor Übergabe aufgefallen sei, liege nun in seiner Verantwortung. Insbesondere, dass ihm dies am folgenden Tag bei erneuter Untersuchung auffällt, bestätigt, dass der Mangel erkennbar sei. Weiterhin wüsse C nicht, was der T alles mit dem Wagen nach Verkauf unternommen habe und könne nicht dafür haftbar gemacht werden.

Fragen

1) Hat T gegen C einen Anspruch auf Zahlung der 210 €
2) Wie bewerten Sie die prozessualen Gewinnchancen auf jeder Seite
3) Unterstellt der Mangel bestand bereits nachweislich bei Übergabe des KFZ ohne Kenntnis des Verkäufers besteht in diesem Fall ein Anspruch gegen C ?
4) Kann C nach Ablauf von einer Woche eine Zwangsummeldung des Wagens veranlassen?
5) Welche Schritte würden Sie gegen das Unterlassen der Ummeldung empfehlen.

Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass Sie der Privatverkäufer des Fahrzeugs sind. Der behauptete Mangel war Ihnen bei Verkauf unbekannt.

Damit ist die Sache rechtlich zunächst einfach gelagert: Die Gewährleistung ist wirksam ausgeschlossen. Für nach Übergabe aufgetretene Mängel haften Sie also nicht, so lange Ihnen diese nicht bekannt waren (das wäre dann arglistiges Verschweigen und würde zur Mängelhaftung führen). Nach Ihrer Schilderung liegt ein solcher Fall ausdrücklich nicht vor und würde sich hier auch nicht aufdrängen.

Für den Zustand bei Übergabe haben Sie indes bis zu einem gewissen Punkt unabhängig vom Gewährleistungsausschluss einzustehen. Mit der Klarstellung, dass das Fahrzeug wie besichtigt verkauft wird, ist hier aber die nötige Einschränkung erfolgt. Zudem schreiben Sie ja, dass der Händler umfassend geprüft hat.

Es wirkt ein wenig, als wolle der gewerbliche "Händlerprofi" den Kurs nachverhandeln. Interessant wäre aus meiner Sicht (aus rein technischer Sicht), ob die Behauptung "Auto kommt so nicht durch den TÜV" tatsächlich belastbar ist. An solch ergebnisorientierter Händlerargumentation sind in der Praxis durchaus Zweifel angebracht.

Nach Lage der Dinge vermag ich auf Grundlage Ihrer Schilderung (ohne arglistiges Verschweigen) einen Anspruch der Gegenseite beim besten Willen nicht zu erkennen. Sie schreiben völlig zu recht, dass unklar ist, was zwischen dem 25.08. und dem 27.08. mit dem Fahrzeug passiert ist. Dabei wird es bleiben, und daran würde ein Anspruch spätestens auch prozessual vor Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern.

Eine "Zwangsummeldung" gibt es so nicht. Ich rate, sowohl die Zulassungsbehörde als auch den KfZ-Versicherer unverzüglich über die Weitergabe des Fahrzeugs zu informieren, um hier Haftungs- und Kostenrisiken möglichst zu minimieren sowie, den Käufer unter angemessen-knapper Fristsetzung zur Ummeldung aufzufordern (Einwurfeinschreiben oder Übergabe vor Zeuge). Nach Fristablauf bei der Zulassungsbehörde nachhaken, ob Abmeldung erfolgt. Andernfalls nächste Polizeidienststelle mit vollständigem Schriftverkehr versorgen - die kümmern sich.

Für Nachfragen und weitere Vertretung stehe ich wie stets gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße

--
Christian Wiese
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Strafverteidiger

Heegbarg 4
22391 Hamburg

Telefon: (040) 611 69 04-0
Telefax: (040) 611 69 04-40
kanzlei@christianwiese.de


Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2020 | 14:15

Sehr geehrter Herr Wiese,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Zwei Nachfragen:

1) Ich hatte erwähnt, dass der Käufer beruflich Autohändler sei, dies sei jedoch ein Privatkauf für seine Frau. Ich gehe davon aus, dass dies nichts an der rechtlichen Bewertung ändert.

2) Die Versicherung wurde informiert und äußerte, sobald alle Dokumente bei ihr eingehen, sei das Fahrzeug nicht mehr durch sie versichert, was anschließend der Zulassungsstelle gemeldet wird. Welche Schritte wird die Zulassungsstelle anschließend vornehmen ?


Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihren Rat

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2020 | 14:28

Sehr gern.

Zu 1.) Nein, keine Änderung. Die Frauen mancher Straßenhändler müssten im Übrigen nach meiner (nicht maßgeblichen) Meinung ganze Fuhrparks verwalten....

Zu 2.) Die Zulassungsstelle wird den (neuen) Halter anschreiben und zur Stellungnahme auffordern, ggf. die Polizei informieren und letztlich dann in Abstimmung mit dieser die Zwangsstillegung veranlassen. Sie sollten unbedingt auch selbst die Zulassungsstelle informieren, vgl. etwa hier:

https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/4/44/Verkauf.pdf

Bewertung des Fragestellers 29. August 2020 | 12:28

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