Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass Sie der Privatverkäufer des Fahrzeugs sind. Der behauptete Mangel war Ihnen bei Verkauf unbekannt.
Damit ist die Sache rechtlich zunächst einfach gelagert: Die Gewährleistung ist wirksam ausgeschlossen. Für nach Übergabe aufgetretene Mängel haften Sie also nicht, so lange Ihnen diese nicht bekannt waren (das wäre dann arglistiges Verschweigen und würde zur Mängelhaftung führen). Nach Ihrer Schilderung liegt ein solcher Fall ausdrücklich nicht vor und würde sich hier auch nicht aufdrängen.
Für den Zustand bei Übergabe haben Sie indes bis zu einem gewissen Punkt unabhängig vom Gewährleistungsausschluss einzustehen. Mit der Klarstellung, dass das Fahrzeug wie besichtigt verkauft wird, ist hier aber die nötige Einschränkung erfolgt. Zudem schreiben Sie ja, dass der Händler umfassend geprüft hat.
Es wirkt ein wenig, als wolle der gewerbliche "Händlerprofi" den Kurs nachverhandeln. Interessant wäre aus meiner Sicht (aus rein technischer Sicht), ob die Behauptung "Auto kommt so nicht durch den TÜV" tatsächlich belastbar ist. An solch ergebnisorientierter Händlerargumentation sind in der Praxis durchaus Zweifel angebracht.
Nach Lage der Dinge vermag ich auf Grundlage Ihrer Schilderung (ohne arglistiges Verschweigen) einen Anspruch der Gegenseite beim besten Willen nicht zu erkennen. Sie schreiben völlig zu recht, dass unklar ist, was zwischen dem 25.08. und dem 27.08. mit dem Fahrzeug passiert ist. Dabei wird es bleiben, und daran würde ein Anspruch spätestens auch prozessual vor Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern.
Eine "Zwangsummeldung" gibt es so nicht. Ich rate, sowohl die Zulassungsbehörde als auch den KfZ-Versicherer unverzüglich über die Weitergabe des Fahrzeugs zu informieren, um hier Haftungs- und Kostenrisiken möglichst zu minimieren sowie, den Käufer unter angemessen-knapper Fristsetzung zur Ummeldung aufzufordern (Einwurfeinschreiben oder Übergabe vor Zeuge). Nach Fristablauf bei der Zulassungsbehörde nachhaken, ob Abmeldung erfolgt. Andernfalls nächste Polizeidienststelle mit vollständigem Schriftverkehr versorgen - die kümmern sich.
Für Nachfragen und weitere Vertretung stehe ich wie stets gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
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Christian Wiese
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Strafverteidiger
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Sehr geehrter Herr Wiese,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Zwei Nachfragen:
1) Ich hatte erwähnt, dass der Käufer beruflich Autohändler sei, dies sei jedoch ein Privatkauf für seine Frau. Ich gehe davon aus, dass dies nichts an der rechtlichen Bewertung ändert.
2) Die Versicherung wurde informiert und äußerte, sobald alle Dokumente bei ihr eingehen, sei das Fahrzeug nicht mehr durch sie versichert, was anschließend der Zulassungsstelle gemeldet wird. Welche Schritte wird die Zulassungsstelle anschließend vornehmen ?
Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihren Rat
Sehr gern.
Zu 1.) Nein, keine Änderung. Die Frauen mancher Straßenhändler müssten im Übrigen nach meiner (nicht maßgeblichen) Meinung ganze Fuhrparks verwalten....
Zu 2.) Die Zulassungsstelle wird den (neuen) Halter anschreiben und zur Stellungnahme auffordern, ggf. die Polizei informieren und letztlich dann in Abstimmung mit dieser die Zwangsstillegung veranlassen. Sie sollten unbedingt auch selbst die Zulassungsstelle informieren, vgl. etwa hier:
https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/4/44/Verkauf.pdf