Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Käufer erwirbt, wenn der Kaufvertrag nichts anderes festlegt, den Kaufgegenstand mit allen Rechten und Pflichten. Dementsprechend hat Ihre Frau Mutter alle Ansprüche aus Gewährleistung gegen den Herstellter bzw. die verbauende Werkstatt mit erworben.
Leider gelten diese Ansprüche nur gegen die verbauende Werkstatt. Wenn diese also einen Einbaufehler begangen hat, muß Ihre Frau Mutter ihre Ansprüche gegen diese geltend machen, auch wenn diese sehr weit entfernt ist.
Ich rege an, mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen und sich bestätigen zu lassen, dass die Gewährleistungsansprüche wegen der Lichtmaschine und der Reparatur auf Ihre Frau Mutter übergegangen ist. Dies ist nicht zwingend notwendig, schafft aber Rechtsklarheit. Auch sollten Sie sich alle Dokumente, Belege etc. des Verkäufers bezüglich der Reparatur etc. geben lassen.
Weiter rege ich an, dass Sie anhand dieser Papiere Ihre Position gegenüber der Werkstatt weiterhin vertreten. Sollte diese renitent bleiben, sollten Sie einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung stellt lediglich eine erste rechtliche Orientierung dar.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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