Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.
Jein! Für Mängel/Schäden würden Sie durchaus haften, wenn sie vor abschließender Übergabe der Wohnung schon vorhanden gewesen wären. Das ist letztlich aber ein Beweisproblem.
Durch die fehlende Unterschrift scheidet bei Ihnen die regelmäßige Wirkung des Übergabeprotokolls, nämlich ein Einwendungsausschluss bzgl. später auftauchender Mängel, aus. Trotzdem muss der Vermieter bei den nun geltend gemachten Mängeln/Schäden durchaus beweisen, dass diese von Ihnen verursacht wurden bzw. bereits vor Übergabe der Wohnung vorlagen. Aufgrund des Zeugnis des Gutachters dürfte dem Vermieter dieser Beweis nicht gelingen, soweit dieser glaubhaft darlegen kann, dass die angesprochenen Löcher in der Terrassentür damals nicht vorhanden waren. Dann scheidet eine Haftung aber aus.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Allerdings bin ich über die Antwort verblüfft.
Nach Ihren Ausführungen hätte das Übergabeprotokoll an sich - erstellt von einem Sachverständigen - keinerlei Beweiskraft!? Obwohl der Vermieter eine umfangreiche Hausbesichtigung mit uns und dem Sachverständigen und anschließende die Hausübergabe durchgeführt hat. Und obwohl alle Mängel, die der Vermieter geltend gemacht hat, in das Protokoll aufgenommen wurden? Zudem hat der Vermieter keinerlei Gründe angegeben, warum er das Protokoll nicht unterzeichnen wollte.
Herzlichen Dank für Ihre weitere Mühe.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
wie ich bereits ausgeführt habe, fehlt es nicht vollstzändig an einer Beweiswirkung. Allerdings erfüllen einseitige Eintragungen des Gutachters auch im Dabeisein des Vermieters eben gerade nicht die Erfordernisse eines negativen Schuldanerkenntnisses, was unmittelbar einleuchten dürfte; ohne Unterschrift liegt keine rechtserhebliche Erklärung des Vermieters vor!
Darüber hinaus hat die Begehung natürlich eine positive (und glaubhafte) Indizwirkung, daran ist aber ein Gericht nicht zwingend gebunden und kann beispierlsweise selbst ein Gutachten zu der erheblichen Frage (war Mangel bereits vorher vorhanden) erheben.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann