Sehr geehrter Fragesteller,
ein Wohnungsübergabeprotokoll stellt rechtlich gesehen ein sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis dar. Es dokumentiert und bestätigt den darin beschriebenen Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Rückgabe an den Vermieter. Damit wird Klarheit über den Zustand der gemieteten Wohnung geschaffen. Das Übergabeprotokoll führt zum Ausschluss späterer Einwendungen beider Vertragsparteien, also insbesondere auch solchen des Vermieters. Der Sinn und Zweck eines Übergabeprotokolls besteht also darin, dass der Zustand der Mietsache beweissicher dokumentiert wird, vgl. BGH NJW 1983, 446
. Eine Ausnahme ist allenfalls für solche Schäden denkbar, die bei Übergabe nicht erkennbar waren, sog. versteckte Mängel.
Ihrer Schilderung zufolge dürfte es sich bei Farbunterschiede im Lack an den Türen und an kleinen Stellen, an denen Wandfarbe an die Türrahmen gekommen ist, nicht um versteckte Mängel handeln, so dass Sie nichts befürchten brauchen. Verweisen Sie Ihren Vermieter auf das Übergabeprotokoll, dessen Beweiskraft er vermutlich ohnehin längst kennen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Also das heißt für uns, dass das Protokoll ein beweiskräftiges Dokument ist um das ein Vermieter nicht herum kommt? Formulierungen wie "ohne Beanstandungen" sind also rechtskräftig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten.
Der Vermieter trägt das Risiko von unentdeckten Schäden. Dies gilt natürlich nicht für Schäden, die der Mieter arglistig verschwiegen hat, was vorliegend Ihren Angaben jedoch nicht zu entnehmen ist. Wird ein etwaiger Schaden nicht im Protokoll vermerkt und wie in Ihrem Fall erst im Nachhinein durch den Vermieter entdeckt, kann der Vermieter in aller Regel keine Beseitigung mehr vom Mieter verlangen und auch keine Reparaturkosten verlangen.
Enthält das Protokoll der Wohnungsabnahme keine aufgeführten Wohnungsmängel und beschreibt es die Wohnung als "im ordentlichen Zustand" oder "ohne Beanstandungen" befindlich, so schuldet der Mieter keine Renovierungsleistungen, vgl. Urteil des AG Münster vom 9.01.1990, Az. 4 C 720/89
. Insoweit bedeutet die Bezeichnung "im ordentlichen Zustand" soviel wie vertragsgemäß.
Ihr Vermieter kommt also nicht um dieses Übergabeprotokoll herum, ist also daran gebunden und kann vorliegend keine Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen. Daher sollten Sie nichts befürchten müssen.
Bitte beachten Sie, dass geringfügige Abweichungen von Ihren Angaben eine neue rechtliche Beurteilung zulassen können.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt