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MPU-EU-Führerschein(Umschreibung)

14. Mai 2007 15:02 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


09:33

Sehr geehrter iuris peritus,sehr geehrte iuris perita,
unser Sohn hat ab Januar 2006 aus eigenem Antrieb einen Drogen-und Alkoholentzug mit anschließender Therapie bis 12.Juli 2006 gemacht.Ab August 2006 arbeitete er wieder. Seine ehemalige Lebensgefährtin zeigte ihn 2006 bei der Polizei wegen Konsums (alle Drogen außer Heroin) und wegen Handels mit Drogen(Cannabis) an. Anfang des Jahres wurde er verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde wurde informiert.Anfangs forderte sie ihn auf, eine Urinprobe bei einem Facharzt abzugeben. Etwa 1 Woche später ordnete sie MPU an. Bei einem Beratungsgespräch bei der MPU-Stelle des TÜV wurde ihm angeraten,die MPU in etwa 6 Monaten zu machen, da er weder Urinproben zum Nachweis von Cannabis noch Haarproben(seine Haare sind derzeit 10 cm lang)zum Nachweis von Drogenkonsum vorlegen könne. Da er den FS zur Berufsausübung benötigt, hat er ins Auge gefasst, seinen FS vor dem von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Termin zur Vorlage des MPU-Gutachtens in einen EU-Führerschein, ausgestellt in der Tschechischen Republik,umschreiben zu lassen. Ist die Lösung des Problems auf diese Weise legal oder sollte er die MPU in 6 Monaten anvisieren?

14. Mai 2007 | 16:00

Antwort

von


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Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Das wird Ihrem Sohn nichts nützen, da er dann ohne die MPU nicht die Möglichkeit hat, Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auszuräumen.

In einem solchen Fall wird die Fahrerlaubnisbehörde Ihrem Sohn die Fahrerlaubnis nicht belassen können.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Fall der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch Ihren Sohn gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV entziehen bzw. hat das Recht, von einer etwaigen polnischen oder tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre Ihrem Sohn eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der Führerschein-Richtlinie wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt.

Insoweit sollte sich Ihr Sohn auf die MPU in ausreichendem Maße vorbereiten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 15. Mai 2007 | 08:23

Guten Morgen,Herr Roth,besten Dank für Ihre klare und eindeutige juristische Adjuvanz.Ich nehme Ihr faires Angebot wahr und grenze meine zuerst gestellte Frage ein,verbunden mit einem herzlichen Danke für Ihre Antwort.
Falls unser Sohn die verlangte MPU ablehnte oder das Untersuchungsergebnis negativ wäre, kann er dann in CZ legal einen EU-Führerschein erwerben,bei dessen Anerkennungsgefährdung durch die hiesige Fahrerlaubnisbehörde eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der aktuell gültigen EU-Führerschein-Richtlinie möglich und erfolgversprechend ist.
Für heute mit freundlichen Grüßen aus dem schönen Chiemgau in den hohen Norden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Mai 2007 | 09:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Der von Ihnen beschriebene Führerscheintourismus ist in dieser Form leider nicht mehr möglich.

Ihr Sohn kann aufgrund der Verurteilung nicht mehr wie bisher auf das EU-Ausland ausweichen, um dort eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen. Die dritte EU-Führerscheinrichtlinie sieht zwar grundsätzlich die Anerkennungspflicht von Führerscheinen innerhalb Europa vor, aber nicht bei Rechtsmissbrauch.
In dem Führerscheinerwerb in Tschechien läge jedoch die Umgehen der MPU, so dass diese Fahrerlaubnis - nach Umsetzung der EU-Richtlinie - von den deutschen Behörden nicht mehr anerkannt werden muss.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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