Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das wird Ihrem Sohn nichts nützen, da er dann ohne die MPU nicht die Möglichkeit hat, Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
In einem solchen Fall wird die Fahrerlaubnisbehörde Ihrem Sohn die Fahrerlaubnis nicht belassen können.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Fall der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch Ihren Sohn gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1
Sätze 1 u. 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV entziehen bzw. hat das Recht, von einer etwaigen polnischen oder tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre Ihrem Sohn eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der Führerschein-Richtlinie wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt.
Insoweit sollte sich Ihr Sohn auf die MPU in ausreichendem Maße vorbereiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Guten Morgen,Herr Roth,besten Dank für Ihre klare und eindeutige juristische Adjuvanz.Ich nehme Ihr faires Angebot wahr und grenze meine zuerst gestellte Frage ein,verbunden mit einem herzlichen Danke für Ihre Antwort.
Falls unser Sohn die verlangte MPU ablehnte oder das Untersuchungsergebnis negativ wäre, kann er dann in CZ legal einen EU-Führerschein erwerben,bei dessen Anerkennungsgefährdung durch die hiesige Fahrerlaubnisbehörde eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der aktuell gültigen EU-Führerschein-Richtlinie möglich und erfolgversprechend ist.
Für heute mit freundlichen Grüßen aus dem schönen Chiemgau in den hohen Norden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der von Ihnen beschriebene Führerscheintourismus ist in dieser Form leider nicht mehr möglich.
Ihr Sohn kann aufgrund der Verurteilung nicht mehr wie bisher auf das EU-Ausland ausweichen, um dort eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen. Die dritte EU-Führerscheinrichtlinie sieht zwar grundsätzlich die Anerkennungspflicht von Führerscheinen innerhalb Europa vor, aber nicht bei Rechtsmissbrauch.
In dem Führerscheinerwerb in Tschechien läge jedoch die Umgehen der MPU, so dass diese Fahrerlaubnis - nach Umsetzung der EU-Richtlinie - von den deutschen Behörden nicht mehr anerkannt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth