Sehr geehrter Fragesteller,
die Führerscheinstelle hat die MPU angeordnet unter Buchstabe "e" und nicht "c" - und schon kommt es auf die 1,6-Promille-Grenze nicht mehr an. Die Behörde hat hier somit Ermessen, das nicht justiziabel ist.
Die Rechtsnatur einer Gutachtensanforderung ist rechtlich umstritten. Verwaltungsprozessual ist die Frage eher akademischer Natur. Denn unabhängig davon, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt, ist eine isolierte verwaltungsgerichtliche Überprüfung durch § 44 a S. 1 VwGO
ausgeschlossen. Diese Bestimmung sieht vor, dass behördliche Verfahrenshandlungen nur gemeinsam mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden können. Hierunter fallen alle Anordnungen, die im Vorfeld einer Verwaltungsentscheidung erlassen werden, die abschließende Entscheidung also nur vorbereiten. Die isolierte Anfechtbarkeit einer Anordnung zur Gutachtensbeibringung ergibt sich auch nicht aus § 44 a S. 2 1. Alt. VwGO
. Denn die Anordnung kann nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden. Welche Rechtsfolgen die Nichtbeibringung hat, ist abschließend in § 11 Abs. 8 S. 1 FeV geregelt. Der Ausschluss der isolierten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stellt keine Erschwernis dar, die zu einem Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG
normierte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes führen würde. Ob die Anordnung zur Gutachtensvorlage zulässig war, ist inzident im Streitverfahren über die Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu überprüfen. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV regelt ausdrücklich, dass die Nichtvorlage eines von der Behörde geforderten Gutachtens nur dann den Schluss auf die Nichteignung zulässt, wenn die Anordnung rechtmäßig war.
Erstmal vielen Dank für die Antworten. Allerdings bin ich nicht viel schlauer als vorher.
In dem Anschreiben steht, die Rechtsgrundlage ist § 13 Nr 2 Buchstabe e.
Die sehe ich bei mir nicht!
Warum empfehlen Sie die Absolvierung einer MPU wenn ich *unter* 1,6 o/oo bin und "keine weiteren Tatsachen" eine Alkoholabhängigkeit begründen? Nur weil es einfacher ist?
Ich meinte oben : Ich bin Ersttäter mit BAK unter 1,6 o/oo und erfülle damit doch keinen der Buchstaben unter $13 Nr. 2 FeV??
Das kann ich aus Ihrer Antwort (die für einen Laien nicht ganz einfach ist) nicht ersehen.
Die Behörde hat zwar ein Ermessen, muß sich aber an die Richtlinien halten! -> Sich an das Gesetz halten.
Noch mal kurz die Frage für Laien:
Womit wird die Anordnung rechtlich begründet?
Nach der Rechtsprechung ist aber nicht nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 e), 2. Alt. FeV gegeben, wenn der Betroffene sein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung führt, sondern auch dann, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind. Vereinfacht gesagt, müssen bei Ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie als Betroffener zu Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) FeV neigen. Es sind immer die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen. Falls also bei Ihnen keine Umstände vorliegen, die auf eine Neigung zum Alkoholmißbrauch schließen lassen. Wäre die Anordnung der MPU nicht rechtmäßig. Aufgrund nochmaliger Prüfung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes kann ich nicht erkennen, warum Sie zum Alkoholmißbrauch neigen sollen.
Wir wissen aber natürlich nicht, was Sie gegenüber der Polizei ausgesagt haben und ob Sie beispielsweise nüchtern gewirkt haben bei der Blutabnahme.
Nochmals zur Klarstellung:
Auf die 1,6 Promille Grenze kommt es bei Ihnen nicht an; die Führerscheinstelle ist hier nicht von einem höheren Promillewert als 1,59 ausgegangen. Ich kann Ihnen nur empfehlen, die MPU zu machen. GGfs. komme ich zu einem anderen Ergebnis, wenn ich die Akte eingesehen habe.
Mit besten Grüßen