für meine jetzige FE-Neuerteilung, wäre es für mich interessant zu wissen, welche Verjährungsfrist hier greift.
Juli 1995 bekam ich meine Führerschein in die Hand gedrückt, nach einer OWI von 1500 DM (war günstig damals), Sperre von 12 Monaten und BAK lag bei 1,1.
14 Jahre und 7 Monate später wurde ich bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt. 1,59(!) BAK.
Die Führerscheinstelle hat die ganzen Vorgänge noch fein säuberlich abgeheftet gehabt.
Wie *kann* oder wie *muß* sie entscheiden?
Alles ist ja relevant für eine evtl. MPU die dann von mir gefordert werden kann.
Die 1,59 Promille BAK sind ja unter 1,60 Promille BAK oder können die da sagen : "Die Grenze haben Sie schon (fast) erreicht, gehen Sie mal zur MPU." ?
Ich finde, irgendwo muß man eben einen Schnitt machen :-)
Mit freundlichen Grüßen
Fußgänger
PS: Ich habe mir seitdem nichts zu schulden kommen lassen. Mein VZR ist leer und war auch sonst immer brav.
Antwort geschrieben am 05.01.2011 15:29:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Meines Erachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund Ihrer erneuten Trunkenheitsfahrt keine MPU anordnen.
Eine MPU kann seitens der Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann angeordnet werden, wenn entweder eine Trunkenheitsfahrt mit einer Mindestblutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder alternativ wiederholte Verstöße im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol festgestellt wurden. Dies ergibt sich aus § 13 FeV (Fahrerlaubnisverordnung).
Bei Ihnen liegt weder eine Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille noch ein sog. Wiederholungsfall unter Alkoholeinfluss vor.
Denn die Wiederholung muss binnen eines Zeitraums erfolgen, in dem die betroffenen Fahrten (noch) im Verkehrszentralregister stehen, die Trunkenheitsfahrten mithin noch nicht getilgt sind. Ihre erste Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1995 ist aber bereits getilgt. Die Tilgungsfrist beträgt 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz), die Tilgungsfrist begann mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis in 1995 zu laufen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2011 16:53:46
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kämpf,
vielen Dank für diese Antwort! So hatte ich sie mir erhofft. Ich bin mir nicht sicher, ob folgende Nachfrage noch als solche gewertet werden kann. Ich würde es sonst gesondert noch einmal einstellen (mit Rabatt?).
Muß ich bezügl. dieses Punktes noch etwas befürchten?
Ein "Ja" oder "Nein" würde mir reichen :-)
Mir ist nämlich nicht klar, ob der Zeitraum 5 bis 10 Jahre,oder 10 bis 15 Jahre gemeint ist.
§29 Abs. 8 StVG [...][b]Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, [i]der einer fünfjährigen Tilgungsfrist[/i] nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.[/b] [...]
Mit freundlichen Grüßen
Der Fußgänger
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kämpf,
vielen Dank für diese Antwort! So hatte ich sie mir erhofft. Ich bin mir nicht sicher, ob folgende Nachfrage noch als solche gewertet werden kann. Ich würde es sonst gesondert noch einmal einstellen (mit Rabatt?).
Muß ich bezügl. dieses Punktes noch etwas befürchten?
Ein "Ja" oder "Nein" würde mir reichen :-)
Mir ist nämlich nicht klar, ob der Zeitraum 5 bis 10 Jahre,oder 10 bis 15 Jahre gemeint ist.
§29 Abs. 8 StVG [...][b]Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, [i]der einer fünfjährigen Tilgungsfrist[/i] nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.[/b] [...]
Mit freundlichen Grüßen
Der Fußgänger
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2011 17:18:10
Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen folgendermaßen:
Nein, auch diesbezüglich haben Sie nichts zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen folgendermaßen:
Nein, auch diesbezüglich haben Sie nichts zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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