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Lohnsteuerprüfung und Einkommensteuererklärung

| 19. November 2010 12:13 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Schwarz

Im Unternehmen, in welchem ich beschäftigt bin, findet in der nächsten Woche ein Lohnsteuerprüfung statt. Im zu prüfenden Zeitraum wurde ich beim Unternehmen eingestellt. Die Speditionskosten sowie die Miete für eine Übergangswohnung habe ich vom Unternehmen erstattet bekommen. Beide Posten habe ich aber auch in meiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angegeben.
Fragen:
Wie wahrscheinlich ist es, dass der Betriebsprüfer die Daten der Einkommensteuererklärung einsieht und diese Sachverhalt aufdeckt?
Welche Konsequenzen hätte dies ausser wohl einer eintsprechenden Nachzahlung?
Wenn Konsequenzen kann ich diesen dadurch entgehen, dass ich den Sachverhalt vor Beginn der Lohnsteuerprüfung dem Finanzamt selbst mitteile?

Sehr geehrter Fragesteller, 



gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Lohnsteuerprüfung kann dann ins Haus stehen, wenn in den Lohnsteueranmeldungen Ungereimtheiten entdeckt werden, oder aber ganz einfach, wenn der Betrieb schon längere Zeit nicht mehr geprüft wurde.

Der Lohnsteuerprüfer prüft in der Regel die Bruttolöhne, Sachbezüge, Nutzung von Dienstfahrzeugen, Fahrtkostenerstattungen, Reisekostenerstattungen, Nettolohnszahlungen, Berechnung der Lohnsteuer, Aufwendungen für Betriebsfeiern, das Lohnkonto der Arbeitnehmer, Ehegatten-Arbeitsverträge, Belegschaftsrabatte etc.
Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich zudem aus der vorliegenden Prüfungsanordnung des Finanzamts.

Bei der Prüfung können auch Kontrollmitteilungen gemacht werden. § 194 Abs. 3 AO regelt, dass Kenntnisse aus der Prüfung, etwa die Tatsache der Erstattung ihrer Umzugskosten, ausgewertet werden dürfen. Die Kontrollmitteilung geht dann an den Sachbearbeiter Ihrer Einkommensteuersache, der u.U. ihre Angaben zu den Werbungskosten entsprechend abgleicht. Wie hoch sich die Wahrscheinlichkeit in ihrem Fall darstellt, ist nicht vorhersehbar und hängt ab von vielerlei Faktoren, wie dem Schwerpunkt der Prüfung, der Vielzahl weiterer "Probleme", mit denen sich der Prüfer zu befassen hat, usw. Eine seriöse Einschätzung kann daher leider nicht gemacht werden.
Die Kontrollmitteilungen dürfen allerdings nicht der eigentliche Zweck einer Außenprüfung sein. Eine Außenprüfung darf nicht mit dem Ziel durchgeführt werden, die Verhältnisse Dritter zu prüfen.

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht könnten sie sich einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar gemacht haben. Das Finanzamt müsste ihnen dann Vorsatz nachweisen. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss das Bewusstsein haben, dass sein Verhalten Steuer Steuerunehrlich ist und zu einer Beeinträchtigung des staatlichen Steueranspruchs führt; er muss seine steuerliche Verpflichtung und dem konkreten Steueranspruch des Staates kennen.

Bei leichtfertiger Begehung handelt es sich immerhin um eine Ordnungswidrigkeit in Form der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO . Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und im Stande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Die Leichtfertigkeit unterscheidet sich von dem Begriff der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts dadurch, dass sie auf die individuellen Eigenschaften des Täters abstellt.

Im Falle einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO können sie straffrei werden, wenn sie unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigen oder ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen (Selbstanzeige, § 371 AO ).
Beachten sie, dass Straffreiheit unter den in § 371 Abs. 2+3 AO genannten Bedingungen nicht eintritt. In der Praxis wird mit Erstattung einer Selbstanzeige meist routinemäßig ein Ermittlungs-Verfahren eingeleitet. Nach fristgemäßer Nachzahlung besteht hierfür aber kein Anlass mehr.

Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung entfällt eine Geldbuße, soweit entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 378 Abs. 3 AO nachgeholt werden.

Durch die entsprechende Berichtigung, Ergänzung oder das Nachholen unterlassener Angaben können sie somit den dargestellten Konsequenzen entgehen.

Ich hoffe, ich konnte ihnen eine erste Orientierung bieten. Bitte beachten Sie: Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt/Steuerberater zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2010 | 13:18

Vielen Dank für die Antwort, die mich bereits gut orientiert hat. Bei der Lohnsteuerprüfung in unserem Unternehmen handelt es sich um eine turnusmässige, da schon mehrere Jahre nicht mehr geprüft wurde. Dies nur zur Ergänzung. Meine Nachfrage: Dies bedeutet, dass zum geschilderten Sachverhalt maximal eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt geht und alles weitere dann direkt zwischen mir und dem Finanzamt abläuft und meine Firma nicht mehr involviert ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2010 | 15:09

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bei der Betriebsprüfung ist das Steuersubjekt der Betrieb, also etwa die GmbH, Einzelunternehmen etc.
Ihr Arbeitgeber bekommt keine Mitteilung darüber, was ihre persönliche Einkommensteuerveranlagung betrifft. Ihr Arbeitgeber ist natürlich insoweit involviert, wenn er geldwerte Vorteile oder eben Umzugskostenzuschüsse etc. lohnsteuerrechtlich unkorrekt abrechnet. Bei der Frage des Werbungskostenansatzes auf der Seite Ihrer persönlichen Einkommensteuerveranlagung ist ihr Arbeitgeber dann jedoch nicht mehr involviert.

Der Prüfer kann natürlich soviele Kontrollmitteilungen machen, wie er es für erforderlich hält. Wenn es jedoch keine weiteren "kritischen" Sachverhalte gibt, dürfte es sich in der Meldung dieses einen Sachverhaltes (wenn überhaupt) erschöpfen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. November 2010 | 15:35

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