Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend gerne beantworte.
Zu 1.) Ein Vorgehen vor dem Arbeitsgericht halte ich für nicht angemessen. Da es dort keinen auch für die obsiegende Partei keinen Kostenerstattungsanspruch gibt, würde ihr Steuervorteil vermutlich durch die Prozesskosten aufgefressen werden. Für eine Korrektur gibt es bessere Möglichkeiten (dazu siehe unter).
Zu 2.) Sie können im Rahmen der jährlichen Veranlagung, d.h. bei Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung die zu viel abgeführte Lohnsteuer geltend machen., § 37 Abs. 2 AO
. Dabei müssen Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt lediglich schildern. Dies geht allerdings nur so lange die Veranlagung nicht rechtskräftig erfolgt ist, also Sie noch keinen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid bekommen haben. Liegt dagegen noch kein Bescheid vor, können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend die überzahlte Lohnsteuer geltend machen.
Zu 3.) Eine Feststellungswirkung hat die Lohnsteuerbescheinigung nicht. Sie weist lediglich aus, wieviel Einkommensteuer für Sie abgeführt wurde. Das Finanzamt ist jedoch nicht daran gebunden.
Zu 4.) Sie sollten sich nur auf § 37 Abs. 2 AO
berufen und deutlich machen, dass Sie zu viel abgeführte Lohnsteuer zurückfordern. Des Weiteren müssen Sie natürlich den Sachverhalt schildern. Weitere, v.a. formelle Dinge haben Sie nicht zu beachten. Insbesondere brauchen Sie keine Vorschriften nennen. Einen Einleitungssatz liefere ich an dieser Stelle nach.
Bitte bemühen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lehmann!
Vielen Dannk für Ihre "nächtliche" Arbeit an meiner Frage. Ihre Antwort gibt mir Hoffnung.
Drei Fragen sind für mich noch wichtig.
1. Im Prinzip habe ich die Anträge zur Einkommensteuer nach Ihren Vorgaben eingereicht. Vielleicht war ich zu knapp in den Worten, vielleicht lag es am Sachbearbeiter; die zwei Bescheide wurden nach Formulareinträgen abgearbeitet. Kein Wort zu den Anschreiben.
Aus den oben geschilderten Erfahrungen wäre es durchaus denkbar, daß das Finanzamt meine Forderungen schlicht als unbegründet ablehnt. Habe ich einen Anspruch auf eine ausführliche juristische Erklärung?
Die Bescheide sind noch nicht rechtskräftig. Mein Widerspruch wird auf jeden Fall Ihren "Türöffner"-Paragraphen verwenden.
2. In meiner Anfrage deutete ich an, daß es strittige Pauschalsteuer-Beträge gibt. Diese Abgaben werden im Einkommensteuerverfahren nicht berücksichtigt.
Kann ich im Widerspruch auf eine Erstattung irrtümlich abgeführter Beträge bestehen?
Oder (im anderen Jahr)
Kann die Finanzverwaltung meinen Lohnsteuererstattungsanspruch mit einer Pauschalsteuererstattung, die mir mein Arbeitgeber auswies, verrechnen?
2. In den letzten 20 Monaten war ich stets bestrebt meine Lohnabrechnungen wieder formal richtig gestellt zu bekommen. Dazu zählt auch eine Sozialabgaben-Nachzahlung. Ich möchte meinen Arbeitnehmeranteil einzahlen (auch wegen der Rente).
Würde sich das Finanzamt auch um die Sozialabgaben-Nachzahlung kümmern?
Vielen Dank im voraus für den von Ihnen angekündigten Sonderservice "Einleitungssatz".
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zu 1.) Die Begründungen in den Steuerbescheiden sind regelmäßig sehr knapp gehalten. Dagegen sind die Begründungen in Einspruchsentscheidungen - sofern sie den Einspruch zurückweisen - in der Regel ausführlicher. Sie haben jedoch Anspruch auf eine Begründung, die die Ansicht der der Finanzverwaltung erkennen lässt.
Zu 2.) Dies hängt davon ab, ob die Pauschalbesteuerung in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt wird. Viele Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden können, werden nicht mit den Bruttobezügen des Arbeitnehmers verrechnet, d.h. der Arbeitgeber trägt die Lohnsteuer daher wirtschaftlich selbst. In diesem Fall wird die Lohnsteuer nicht in Ihre Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen und Sie hätten daher keinen Anspruch auf Erstattung, selbst wenn die Lohnsteuer unzutreffend berechnet oder abgeführt wurde. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann ich anhand Ihrer Ausführungen nicht erkennen.
Zu 3.) Für die Zahlung der Sozialabgaben ist der jeweilige Sozialversicherungsträger zuständig. Im Jahr der Bezahlung wirkt sich die Zahlung zu Gunsten von Sozialversicherungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben jedoch steuermindernd aus.
Ein Einleitungssatz für Ihren Einspruch könnte wie folgt lauten:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid vom … Einspruch ein. Die mit vorbenanntem Bescheid festgesetzte Einkommensteuer ist zu hoch angesetzt, da zusammen mit der Einkommensteuererklärung geltend gemachte Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO
nicht berücksichtigt wurden. Die Erstattungsansprüche beruhen auf eine falschen Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.
Im Einzelnen:…"
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt