Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben.
Das pfändbare Einkommen bestimmt sich nach § 850 c ZPO
. Aufgrund Ihrer Angaben steht fest, dass das pfändbare Einkommen des Schuldners bereits jetzt auf Basis von zwei unterhaltsberechtigten Personen berechnet ist, nämliche Ehefrau und das minderjährige Kind. Bei einem Netto von 1758 € ergibt sich bei zwei unterhaltspflichtigen Personen ein pfändbarer Betrag von 75,01 €. Dies ist genau der vom Finanzamt gepfändete Betrag. Dies ist auch logisch, denn ein 27 Jahre altes Kind ist in der Regel nicht mehr unterhaltsberechtigt, es sei denn es wäre im Studium. Es ist also keine Erhöhung des pfänbaren Einkommens Ihres Schuldners zu erwarten. Davon abgesehen, bestimmt § 804 III ZPO
einen Vorrang des früheren Gläubigers vor dem folgenden. Aufgrund des bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten des Finanzamtes, wird das pfändbare Einkommen dorthin überwiesen. Nach dieser Vorpfändung bleibt für Sie leider nichts übrig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler,Rechtsanwalt
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