Sehr geehrter 123recht.net-Nutzer,
gern beantworte ich anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres reduzierten Einsatzes (geringere Detailtiefe) die gestellten Fragen:
Da Ihnen eine Lohnpfändung angekündigt wurde, befindet sich die Sache bereits im Stadium der Zwangsvollstreckung. Damit ist sicher, dass bereits ein rechtskräftiger Titel vorhanden ist (z.B. Vollstreckungsbescheid eines Mahngerichts oder Urteil). Ein Klage- oder gerichtliches Mahnverfahren wurde somit schon durchgeführt und ist rechtskräftig abgeschlossen. Entsprechende Schriftstücke müssten Ihnen zugestellt oder bei Ihrer Postfiliale niedergelegt worden sein.
Sie können daher gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme, und eine solche ist die Pfändung von Arbeitslohn, nicht klagen. Es kommt somit auch nicht mehr darauf an, wie die Forderung seinerzeit zustandegekommen ist und ob Ihre Unterschrift damals zu Recht erfolgte.
Der Gläubiger der Geldforderung kann von Ihnen den Gesamtbetrag verlangen. Sie haben jedoch gegenüber Ihrer Mutter einen entsprechenden Rückforderungsanspruch für diejenigen Beträge, die im Rahmen der Lohnpfändung von Ihnen eingezogen werden.
Wenn Ihre Mutter in der Lage ist, Raten zu zahlen, so sollte sie dies auch dringend tun, da dann umso schneller der Betrag getilgt werden kann.
Die Lohnpfändung ist aufzuheben, sobald die ausstehenden Beträge insgesamt gezahlt wurden, egal, von wem. Einzelne Raten reichen dafür nicht aus.
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, sich mit dem Gläubiger der Forderung in Verbindung zu setzen und eine Ratenzahlungsvereinbarung gegen Aufhebung der Lohnpfändung zu vereinbaren. Dies ist allerdings Verhandlungssache. Der Gläubiger ist hierzu nicht verpflichtet. Versuchen kann man es jedoch.
Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie die Möglichkeit der Nachfrage haben, wenn etwas in meinen Ausführungen für Sie unverständlich war. Neue Fragen oder eine Modifizierung des geschilderten Sachverhaltes fallen allerdings nicht hierunter.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen rechtlichen Hinweisen zu Ihrem geschilderten Fall weitergeholfen zu haben, auch wenn diese vorliegend sicher nicht so positiv ausgefallen sind, wie Sie möglicherweise gehofft hatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt
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