Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein.
Um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Anspruch zu nehmen, müssen Sie dem Arbeitgeber zunächst die Erkrankung durch einen Krankenschein nachweisen.
Wenn, wie in Ihrem Fall, bereits Lohnfortzahlung für eine Dauer von 6 Wochen beim Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde, reicht die Vorlage des Krankenscheines alleine nicht aus.
Zwar kann der Arbeitgeber nach § 69 Abs. 4 SGB X
bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Allerdings fehlt es dem Arbeitgeber dann an der Prüffähigkeit der wertenden Mittielung der Krankenkasse.
Dieser Unkenntnis des Arbeitgebers über die Krankheitsursache ist bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen.
Insoweit trifft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
den Arbeitnehmer.
Den Anforderungen der Darlegungs- und Beweislast nach § 5 EFZG
kommt der Arbeitnehmer regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach.
Bei vorheriger Inanspruchnahme der Lohnfortzahlung von 6 Wochen, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Bestreitet also Ihr Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt es Ihnen, die Tatsachen darzulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt.
Sie müssen also zumindest von Ihrem aktuell behandlenden Artz die Krankheitsursache durch ein Attest nachweisen lassen. Im Zweifel haben Sie sogar Ihren behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
Sollte durch das ärztliche Attest allerdings nicht nachweislich sein, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, trifft dann wiederum den Arbeitgeber die Beweislast, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt.
Solange Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 5 EFZG
nicht vollumfänglich nachgekommen sind, hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 7 EFZG
.
Da die Krankheitsursache, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, offensichtlich ein grippaler Infekt gewesen ist und damit eigentlich kaum eine Fortsetzungserkrankung darstellen kann, dürfte die Vorlage eines ärztlichen Attestes mit der Diagnose zur Nachweisführung Ihrerseits ausreichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
das Problem ist aber, dass mein Arzt, der mich wegen des grippalen Infektes arbeitsunfähig geschrieben hat, nicht bereit ist, ein solches Attest auszustellen. Habe ich rechtlichen Anspruch auf ein Attest mit Diagnose oder wie kann ich noch an ein solches Attest gelangen?
Vielen Dank vorab,
mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben gegenüber dem Arzt Anspruch auf ein ärztliches Attest, dass die vom Arzt festgestellte Diagnose auf der die Arbeitsunfähigkeit beruht. Sollte der Arzt ein solches Attest verweigern, wenden Sie sich an die örtliche Ärztekammer, damit diese vermittelnd tätig werden kann.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -