Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Lohnerhöhung

5. November 2012 19:34 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan-Torben Callsen

Guten Tag,

ich habe folgende Situation:

Mein Arbeitgeber bietet mir 2 Möglichkeiten um meinen Lohn zu erhöhen.

Variante 1:

1800€ Brutto verdiene ich jetzt
500€ Lohnerhöhung
2300€ Neuer Lohn.

Variante 2:
1800€ Brutto verdiene ich jetzt
500€ Lohnerhöhung
2300€ Neuer Lohn.
500€ Sachbezug PKW

Frage 1: Wie viel spart der Arbeitgeber wenn ich Variante 2 nehme.
Frage 2: Ich zahle Monatlich 1% Steuern (Privatnutzung) kann ich es irgendwie versteuern?
Frage 3: Was wäre besser 1 oder 2....

Eingrenzung vom Fragesteller
5. November 2012 | 20:53

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ich verstehe Ihre Frage dahingehend, dass Sie einmal eine "liquide" Lohnerhöhung erhalten können und einmal eine Lohnerhöhung in Form eines Sachbezuges - sprich, sie können einen PKW erhalten.

Soweit mein Verständnis Ihrer Frage also zutreffend ist, lauten die Antworten wie folgt:

1. Ihr Arbeitgeber kann hierdurch keine Einsparung erreichen. Die Bruttobelastung des Arbeitgebers liegt in beiden Fällen bei ca. 33.000,00 EUR. Eine geringere liquide Belastung kann nur dadurch erreicht werden, dass Ihr Arbeitgeber für den PKW, den er Ihnen zur Verfügung stellt, geringere Aufwendungen als 500,00 EUR monatlich zu leisten hätte. Dies kann ich Ihrer Frage jedoch nicht entnehmen. Der Arbeitgeber kann - muss jedoch nicht - die Zuwendung des PKW pauschal versteuern, hieraus ließe sich noch eine geringfügige Einsparung erzielen. Da aber Ihr individueller Steuersatz nicht besonders hoch ist, reden wir hier über eine Einsparung allenfalls im Bereich von unter 1.000,00 EUR.

2. Die Versteuerung von 1% ergibt sich aus der Ihnen eingeräumten Möglichkeit, das Fahrzeug auch privat, also insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Diese pauschale Besteuerung können Sie nur durch Führung eines Fahrtenbuches unter Versteuerung der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer abwenden. Was hier günstiger ist, müsste anhand der voraussichtlich zu fahrenden Kilometer und dem Wert des Fahrzeuges ermittelt werden. Pauschal kann dies nicht beantwortet werden.

3. Welche Variante für Sie die bessere ist, können nur Sie entscheiden. Bei Variante 1 ist Ihr Nettogehalt höher, sie haben also effektiv 6.000,00 EUR mehr in der "Tasche" als bei Variante 2. Sie müssten also entscheiden, ob Sie lieber ein Fahrzeug erhalten wollen oder aber "Bares". Eine Entscheidung, was hier "besser" ist, kann ich für Sie leider nicht treffen.

Bitte beachten Sie, dass diese Webseite und der damit verbundene Service lediglich eine Erstberatung bieten soll und damit eine ausführliche Beratung nicht ersetzen kann und will.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2012 | 12:45

Guten Tag,

der Arbeitgeber hat doch bei Variante 1 Mehr abgaben (Sozial e.t.c) bei Variante 2 nicht da es ja ein Sachbezug ist. Wie hoch ist die monatliche Einsparung für den Arbeitgeber.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2012 | 13:25

Sehr geehrter Fragesteller,

dies ist nicht zutreffend.

Soweit die monatliche Freigrenze von 44,00 EUR bzw. die Jahresgrenze von 1080,00 EUR überschritten wird, entsteht beim Arbeitgeber keine Entlastung mehr und er zahlt die gleichen Sozialabgaben, als würden Sie das Geld erhalten.

Die einzige mögliche Entlastung entsteht bei Ihnen, wenn der Sachbezug pauschal und nicht mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuert werden kann und letzterer höher ist, als Ihr individueller Steuersatz.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER