Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Schilderung des Sachverhaltes gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter nicht für den Schaden haften muss. Denn im Arbeitsverhältnis wird eine Abstufung bei der Haftung im sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich wie folgt vorgenommen:
a)Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln: Volle Haftung des Arbeitnehmers
b) Mittlere Fahrlässigkeit: Haftungsteilung
c) Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung des Arbeitnehmers
Nach der Schilderung konnte Ihre Tochter den Ton nicht hören, somit ist ihr allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, dass sie nicht mehr an die Brötchen gedacht hat. Ihre Tochter hat nicht gegen betriebliche Anweisungen oder anderes verstoßen. Die Forderung ist unberechtigt.
Anzumerken ist, dass der Arbeitgeber den Anfall der Feuerwehrgebühren und das er sie gezahlt hat, nachweisen muss und dass ihre Tochter nach der Schilderung nicht allein im Laden war, auch die anderen Kolleginnen mit haften müssten.
Ich empfehle daher, der Forderung nicht nachzukommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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