Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Voraussetzung für eine Betriebsstätte ist nach Art 5 eine feste Geschäftseinrichtung (Abs. 1) oder den Ort der Leitung (Abs.2). Dies ist dann der Fall, wenn Entscheidungen der KG in Deutschland getroffen werden, d.h. Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden oder auch die Geschäftsführer durch die vollhaftende Gesellschaft an einer möglichen Betriebsstätte tätig werden. Eine Betriebsstätte liegt auch dann vor, wenn eine feste Zweigniederlassung vorhanden ist, z.B. wenn die Gesellschaft ein Büro bei einem Kunden unterhält.
2. Nach Ihren Angaben wird in Deutschland lediglich Software programmiert, so dass die Abs. 1 und 2 nicht zu Anwendung kommen. Dann könnte Abs. 3 Betriebsstätte (Montage), in Betracht kommt.
Im internationalen Steuerrecht gelten Bauausführungen und Montagen als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. In der Kommentierung zum Artikel 5 gemäß OECD-Musterabkommen wird der Begriff Montage immer im Zusammenhang mit der Bauausführung verwendet.
Die Begriffe Bauausführung oder Montage beziehen sich auf die Erstellung von Bauwerken, den Bau von Straßen, Brücken und Kanälen, das Legen von Rohrleitungen, sowie Erd- und Baggerarbeiten. Darunter fällt auch die Planung und Überwachung der Erstellung des Bauwerkes, wenn sie vom Bauunternehmer durchgeführt wird.
Eine Auslegung des Begriffes Montages im Hinblick auf die Erstellung von Software kommt nach der Kommentierung nicht in Betracht. Unterstützt wird die Einschätzung dadurch, dass die Erstellung der jeweiligen DBA´s aus einer Zeit stammt, die eine Softwareerstellung nicht kannte. Auch wurde im Rahmen der Rechtsfortbildung die Begrifflichkeit nicht dahingehend erweitert, das die Erstellung von Software oder ähnliches unter die Begrifflichkeit Montage zu subsumieren ist.
Aus der reinen Programmiertätigkeit für die KG wird keine Betriebsstätte ausgelöst. Hierbei kommt es nicht auf die Mitunternehmertätigkeit an, sondern maßgebend ist der Ort der Geschäftsleitung oder eine feste Einrichtung an der eine Tätigkeit für die KG erbracht wird.
Die reine Programmiertätigkeit, die nach meinem Verständnis an keinen festen Ort gebunden ist, löst daher keine Betriebsstätte aus.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe für den Fall einer Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.
So hatte ich das inhaltlich auch verstanden. Demnach sollte nichts dagegen sprechen, dass die portugiesische KG mit deutschen und internationalen Kunden Geschäftsbeziehungen eingeht und diese von den Mitunternehmern in Deutschland ausgeführt werden.
Die Einkünfte hieraus werden dann in Portugal versteuert und in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen. Oder habe ich das falsch verstanden?
Der positive Nebeneffekt ist, dass es keine Probleme mehr mit einer eventuellen Scheinselbständigkeit geben kann. (Dies soll keine neue Frage darstellen :-) )
Viele Grüsse
HugoHiasl
Vielen Dank für die Nachfrage. Ich hatte hierbei noch die Reaktion des Finanzamtes nicht erwähnt. Diese spricht natürlich auch dafür, dass eine Betriebsstätte nicht begründet werden kann.
Die Besteuerung findet hinsichtlich der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen und der Geschäftsführertätigkeit in Portugal statt und unterliegt dem Prgressionsvorbehalt in Deutschland.
Ich wünsche weiter viel Erfolg.
Mit besten Grüßen